Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich mindestens drei, aber keine sechs Stunden tätig sein kann.

Diese Rente erhalten Sie, sofern Sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Auf das Lebensalter kommt es nicht an.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit u.a. aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist.

Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.

Es gelten Hinzuverdienstgrenzen, die sich u. a. aus dem persönlichen Verdienst der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung ergeben.

Je nach Höhe des Hinzuverdienstes kann auch eine halbe Rente gewährt werden.

Falls Sie hierzu Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.

Fügen Sie Ihrem Rentenantrag, soweit vorhanden, geeignete ärztliche Unterlagen (z. B. Befundbericht Ihres Hausarztes), sowie alle Versicherungsnachweise bei.

Das hilft Ihren Rentenantrag rasch abschließend zu bearbeiten.


Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich keine drei Stunden mehr tätig sein kann.

Diese Rente erhalten Sie, sofern Sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Auf das Lebensalter kommt es nicht an.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist.

Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.

Für Berufsanfänger gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. Berufsanfänger in diesem Sinne sind alle Versicherten, die vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge haben. Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.

Die Rente beginnt mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgenden Monat. Dies gilt allerdings nur, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird.

Handelt es sich um eine zeitlich befristete Rente, dann beginnt sie frühestens im siebten Monat nach Eintritt der Leistungsminderung.

Wer die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe bezieht, darf ab 01.01.2002 325,00 EUR hinzuverdienen.

Wer mehr verdient, kann diese Rente auch i. H. von 3/4, 1/2 oder 1/4 beziehen.

Die individuelle Hinzuverdienstgrenze ergibt sich u.a. aus dem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung.

Falls Sie hierzu Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.