Gebärdensprache

Sprachwissenschaftler bezeichnen die Gebärdensprache als „natürliche” Sprache der gehörlosen Menschen (Hörschädigungen). Sie ist eng mit der Kultur der Gehörlosengemeinschaft verknüpft. Die Gebärdensprache ist von Land zu Land unterschiedlich und wird somit hierzulande als „Deutsche Gebärdensprache” bezeichnet.

Die Deutsche Gebärdensprache (DGS) verwendet neben Mimik und Körperhaltung insbesondere Handzeichen, die Gebärden. Gebärden sind nach Handform, Handstellung, Ausführungsstelle und Bewegung klar strukturiert. Zudem zeichnet sich die Gebärdensprache durch einen umfassenden Wortschatz sowie eine ausdifferenzierte eigenständige Grammatik aus.

Das Lautsprachbegleitende Gebärden (LBG) orientiert sich – im Gegensatz zur DGS – an der Deutschen Grammatik. Jedes gesprochene Wort wird simultan mit Gebärdenzeichen begleitet. Diese Sprachform ist im pädagogischen Kontext entwickelt worden und somit eine künstliche Sprachform.

Offizielle Anerkennung und Kostenerstattung: Mit dem SGB IX ist die Verwendung der Gebärdensprache im Sozialleistungsbereich als eigenständige Verständigungsform anerkannt worden (vgl. § 57 SGB IX). Das SGB I (§ 17 Abs. 2) bestimmt hierzu, dass hörgeschädigte Menschen das Recht haben, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Eine vergleichbare Regelung enthält das SGB X (§ 19 Abs. 1 Satz 2) für die Sozialverwaltungsverfahren. Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetscher sind in diesen Fällen von den Behörden oder den für die jeweilige Sozialleistung zuständigen Leistungsträgern zu übernehmen.

Als Bestandteil der Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft sieht das SGB IX (§ 57, Förderung der Verständigung) ebenfalls ausdrücklichdie Benutzung der Gebärdensprache, den Dolmetschereinsatz und die Erstattung angemessener Aufwendungen hierfür vor.

Im Arbeitsgerichtsverfahren werden Kosten für vom Gericht herangezogene Gebärdensprachdolmetscher für hörgeschädigte Menschen nicht erhoben (vgl. § 12 Abs. 5b ArbGG).