Zuzahlungen
Ab 1. Januar 2004 steigen die Zuzahlungen für zahlreiche Leistungen. Hier finden Sie die wichtigsten Neuregelungen für gesetzlich Krankenversicherte ab 18 Jahren. Kinder und Jugendliche sind generell von Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten).
Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel:
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Verbandmittel und bei Hilfsmitteln (z.B. Einlagen) müssen Patienten künftig zehn Prozent der Kosten selbst tragen. Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf, höchstens jedoch zehn Euro.
Beispiel: Bei einem Medikament für 80 Euro zahlt ein Patient acht Euro zu. Bei einer Salbe für sieben Euro werden dagegen nicht 70 Cent, sondern fünf Euro fällig. Ein sehr teures Medikament für 150 Euro kostet den Patienten dagegen statt 15 nur zehn Euro.
Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Windeln bei Inkontinenz), ist die Zuzahlung auf zehn Euro je Indikation im Monat beschränkt.
Praxisgebühr:
Für einen Besuch beim Hausarzt, Facharzt, Zahnarzt oder beim Psychotherapeuten wird ab 2004 eine Praxisgebühr fällig. Versicherte ab 18 Jahren zahlen zehn Euro für die erste Inanspruchnahme eines Arztes im Quartal.
Alle weiteren Behandlungen beim selben Arzt sind im gleichen Quartal zuzahlungsfrei. Wer zu einem anderen Arzt geht, muss aber in dessen Praxis wieder 10 Euro für die Behandlung zahlen, sofern diese nicht auf Überweisung aus demselben Quartal erfolgt.. Auch bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, bei der Durchführung von Schutzimpfungen , bei der jährlichen Zahnprophylaxe oder der Vorsorge für schwangere Frauen ist die Praxisgebühr nicht zu leisten.
Stationäre Behandlung/ Anschlussrehabilitation:
Wer im Krankenhaus behandelt wird, muss zukünftig 10 statt bisher 9 Euro zuzahlen. Die Zuzahlung ist allerdings auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Das heißt: Niemand muss mehr als maximal 280 Euro zuzahlen. Diese Regelung gilt auch für die Anschlussrehabilitation.
Rehabilitation ambulant und stationär:
Wer in einer Rehaklinik stationär untergebracht wird oder eine ambulante Rehabilitation macht, zahlt zehn Euro pro Tag zu.
Vorsorge stationär:
Wer z.B. eine Mutter/Vater-Kind-Kur macht, zahlt zehn Euro pro Tag.
Heilmittel und häusliche Krankenpflege:
Bei Heilmitteln, wie zum Beispiel Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie oder Massage, müssen Patienten zehn Prozent der Kosten selbst tragen. Hinzu kommen zehn Euro pro Rezept. Das heißt: Wer vom Arzt sechs Therapieeinheiten verordnet bekommt, der zahlt zehn Prozent der gesamten Behandlungskosten plus einmalig zehn Euro.
Das gleiche gilt für die häusliche Krankenpflege zum Beispiel, wenn ein Patient nach einer Operation zu Hause von einem Pflegedienst versorgt wird, damit er das Krankenhaus schneller verlassen kann. Bei der häuslichen Krankenpflege bleibt die Zuzahlung aber auf die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme je Kalenderjahr begrenzt.
Fahrkosten:
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen in Zukunft nur noch in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Auch dann muss der Patient ebenso wie bei Fahrten zur stationären Behandlung zehn Prozent der Fahrkosten zuzahlen, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro.
Haushaltshilfen:
Familien mit Kindern, die eine Haushaltshilfe brauchen zum Beispiel, weil die Mutter im Krankenhaus liegt - müssen pro Tag zehn Prozent der Kosten selbst übernehmen. Dabei beträgt die tägliche Zuzahlung wie bei Medikamenten mindestens fünf, höchstens aber zehn Euro.
Unbedingt Belege sammeln!
Ärzte, Apotheker, Therapeuten oder Kliniken müssen den Patienten personifizierte Quittungen über geleistete Zuzahlungen ausstellen. Wer seine persönliche Belastungsgrenze erreicht hat, erhält von der Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung und muss für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr leisten.
Neue Belastungsgrenzen für Zuzahlungen
Die neuen Zuzahlungsregeln sollen niemanden über Gebühr belasten. Deshalb müssen Erwachsene nicht mehr als zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen aus eigener Tasche hinzuzahlen.
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen.
Die Belastungsgrenze orientiert sich am Haushaltseinkommen. Das bedeutet: Die Zuzahlungen des Versicherten und seiner Angehörigen werden zusammengezählt. Ebenso die Einnahmen zum Lebensunterhalt der Familie. Für Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt des Versicherten leben, werden Freibeträge berücksichtigt. Wer seine persönliche Belastungsgrenze erreicht hat, erhält von der Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung und muss für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr leisten.
Die bisherige vollständige Befreiung von Zuzahlungen gibt es ab 2004 nicht mehr. Einzige Ausnahme ist der Zahnersatz: Hier gilt noch das ganze nächste Jahr über die alte Härtefallregelung.
Beispiel unter Berücksichtigung von Freibeträgen:
Versicherter, verheiratet, zwei Kinder, Bruttoeinnahmen der Familie: 35.790 Euro im Jahr.
Freibetrag für seine Kinder: 7.296 Euro (z. Zt. = 3.648 Euro pro Kind), für seine nicht erwerbstätige Ehefrau: 4.347 Euro. Um diese Beträge reduziert sich sein anrechenbares Einkommen bei der Feststellung der Belastungsgrenze.
Für den verbleibenden Rest von 24.147 Euro gilt die Belastungsgrenze von 2 Prozent. Das bedeutet: Der Versicherte zahlt für sich und seine Familie maximal 482,94 Euro an Zuzahlungen im Jahr 2004.
Für das Jahr 2005 wird die Belastungsgrenze von 2 Prozent auf die gleiche Weise (mit den aktuellen Freibeträgen für 2005) berechnet.