Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Der Träger ist deshalb die Krankenkasse. Ziel ist arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heran zu führen um so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern:
§ 74 SGB V: Stufenweise Wiedereingliederung
"Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen."
Voraussetzung
Es besteht noch der Krankengeldanspruch (Blockfrist).
Der Versicherte ist mit der Maßnahme einverstanden.
Der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan auf.
Der Arbeitgeber erklärt sich mit der Maßnahme einverstanden.
Der Versicherte wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.
Der Arbeitnehmer ist während der Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig. Die Dauer der stufenweise Wiedereingliederung ist abhängig von den individuellen gesundheitlichen Anforderungen des Arbeitnehmers. In der Regel dauert sie sechs Wochen bis sechs Monate. "In der Regel" heißt aber auch, dass Ausnahmen möglich sind.
Wer kann eine stufenweise Wiedereingliederung anregen?
Antwort: Jeder der Beteiligten (Rehabilitant, Arbeitgeber, Arzt bzw. Krankenhaus, Krankenkasse).
Finanzierung
Nach dem Auslaufen der Lohnfortzahlung steht dem arbeitsunfähige Versicherten Krankengeld zu. Die Dauer des Krankengeldbezugs ist von einer 78 wöchigen Blockfrist abhängig:
§ 48 SGB V: Dauer des Krankengeldes
"(1)Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2)Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate 1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und 2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3)Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt."
Es besteht ein Anspruch auf Auskunft bei der Krankenkasse, d.h. der Versicherte kann den Zeitpunkt des Beginns der Blockfrist erfragen.
Bekommt ein Versicherter während der stufenweise Wiedereingliederung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder -einkommen, dann wird dies auf sein Krankengeld angerechnet. Es kann aber auch zu einem Ruhen des Krankengeldes kommen [§ 49 SGB V: Ruhen des Krankengeldes "(1)Der Anspruch auf Krankengeld ruht, 1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt; Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen, ..."]. Die Krankenkassen haben mit vielen Arbeitgebern schon Finanzierungsmodelle mit Zusatzleistungen (Betriebsvereinbarungen) ausgehandelt, um die stufenweise Wiedereingliederung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziell attraktiver zu gestalten. Aufwendungen, die der Rehabilitant im Rahmen der stufenweise Wiedereingliederung hat, werden von der Krankenkasse übernommen (z.B. Kosten der Anfahrt zur Arbeitsstelle).
Das Problem bei dieser Art der medizinischen Rehabilitation ist, daß die stufenweise Wiedereingliederung mit einem hohen arbeitsrechtlichen Risiko verbunden ist - falls sie scheitert.