folgende Anleitung wurde auf der Grundlage des SGB IX sowie des BAT (Bundesangestelltentarif) und des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter Gemeinden (BMT-G) für den öffentlichen Dienst Gemeinden erstellt.
Für andere Tarifparteien können möglicherweise andere Regelungen bezüglich der Urlaubsübertragung in das nächste Jahr gelten. Grundlage ist jedenfalls minimal das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaub)
I. Vorbemerkung
Durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.04.2004, BGBl. I S. 606, wurde § 125 SGB IX um die Absätze 2 und 3 ergänzt (der bisherige Wortlaut blieb unverändert und wird Absatz 1). Die Änderung ist am 01. Mai 2004 in Kraft getreten.
II. § 125 Abs. 2 SGB IX
1. Zusatzurlaub bei Schwerbehinderteneigenschaft während eines Teils des Kalenderjahres
Soweit die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht, hat der schwerbehinderte Mensch gem. § 125 Abs. 2 SGB IX für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 SGB IX. Beim Begriff „Monat“ ist vom Beschäftigungsmonat, nicht vom Kalendermonat auszugehen.
§ 125 Abs. 2 SGB IX kommt zur Anwendung, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft während des Urlaubsjahres zuerkannt wird oder wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert. Bei Verringerung des Grads der Behinderung auf weniger als 50 ist § 116 Abs. 1 SGB IX zu beachten. Hiernach werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (z.B. Zusatzurlaub) nach dem Ende des dritten Kalendermonats nicht mehr angewendet, in dem der die Verringerung feststellende Bescheid unanfechtbar geworden ist.
2. Bruchteile von Urlaubstagen beim Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Ergeben die Bruchteile weniger als einen halben Tag, darf nicht abgerundet werden. Vielmehr bleibt der Bruchteil stehen und ist in anteiliger Freizeit zu gewähren. Allerdings ist zu beachten, dass sich diese Bruchteilsregelung nur auf Bruchteile bezieht, die aus einer Zwölftelung im Zusammenhang mit der Zuerkennung oder dem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft während des Urlaubsjahres beziehen. Sie ist z.B. nicht anwendbar bei der Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Abweichung von der 5-Tage-Woche.
3. Zusammenrechnung und Minderung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte
Der nach § 125 Abs. 2 SGB IX ermittelte Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub hinzugerechnet. Er kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut (durch Zwölftelung) gemindert werden. Damit ist in diesem Fall eine mehrfache Kürzung des Zusatzurlaubs nicht möglich. Eine Anwendung der Regeln über den Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 BUrlG oder eine Zwölftelung nach sonstigen gesetzlichen oder tarifrechtlichen Bestimmungen ist insoweit ausgeschlossen. Allerdings muss hier klarstellend darauf hingewiesen werden, dass beim Wechsel der
Tage-Woche ein Fall der Umrechnung nach § 125 Abs. 1 SGB IX vorliegt und es sich hierbei nicht um eine Minderung i.S. von § 125 Abs. 2 S. 3 SGB IX handelt.
III. § 125 Abs. 3 SGB IX (Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte)
Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 SBG IX rückwirkend festgestellt, richtet sich die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr nach den für das Beschäftigungsverhältnis geltenden urlaubsrechtlichen Regelungen. Damit bedarf es zur Übertragung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte in ein folgendes Urlaubsjahr der im Schreiben des Personalamts v. 25.09.1995 (Nr. 5) genannten schriftlichen Geltendmachung nicht mehr.
Die Übertragbarkeit des Urlaubs ist für die einzelnen Beschäftigungsgruppen in folgenden Bestimmungen geregelt:
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Beschäftigungsgruppe |
Regelung in ........ |
Bemerkungen |
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Beamte |
§ 5 Abs. 1 4 UrlVO |
Bei Erkrankung ist § 5 Abs. 3 UrlVO, bei Erziehungsurlaub § 5 Abs. 4 UrlVO zu beachten. |
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Angestellte
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§ 47 Abs. 7 BAT |
Vgl. Sonderregelungen in § 17 MuSchG u. § 17 Abs. 3 BerzGG |
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Arbeiter
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§ 46 Abs. 1 BMT-G |
Vgl. Sonderregelungen in § 17 MuSchG u. § 17 Abs. 3 BerzGG |
IV. Eintritt oder Ausscheiden von (bereits) Schwerbehinderten während des
Urlaubsjahres
§ 125 Abs. 2 S. 3 SGB IX regelt nur den Ausschluss einer weiteren Zwölftelung im Falle einer Zuerkennung oder des Wegfalls der Schwerbehinderteneigenschaft (während eines bereits bestehenden Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses) sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht im ganzen Kalenderjahr besteht.
Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Schwerbehinderteneigenschaft bereits festgestellt ist, im Laufe eines Kalenderjahres, gilt für den Anspruch auf Zusatzurlaub bezüglich einer Zwölftelung folgendes:
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Beschäftigungs- verhältnis |
Voller Zusatzurlaub |
Zwölftelung d. Zusatzurlaubs |
Rechtsgrundlagen |
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Beamte (b. nicht ganzjähriger Beschäftigung) |
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X |
§ 1 Abs. 4 UrlVO |
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Angestellte/Arbeiter Beginn bis einschl. 01.07. |
X 1) |
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Angestellte: § 48 Abs. 5 BAT und ggf. § 5 Abs. 1 BUrlG 2) |
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Angestellte/Arbeiter Beginn ab 02.07. |
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X |
Arbeiter: § 44 Abs. 1 und 2 BMT-G und ggf. § 5 Abs. 1 BUrlG 2) |
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Angestellte/Arbeiter Ende bis einschl. 30.06. |
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X |
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Angestellte/Arbeiter Ende am 01.07. od. später |
X 1) |
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1) Der volle Zusatzurlaub steht nur unter der Voraussetzung zu, dass die 6-monatige Wartezeit nach § 4 BUrlG in dem Urlaubsjahr, in dem das Arbeits-/Ausbildungsverhältnis beginnt oder endet, erfüllt ist.
2) Kommt nach § 5 Abs. 1 BUrlG eine Zwölftelung nicht in Betracht, steht in sinngemäßer Anwendung von § 3 BUrlG der volle Zusatzurlaubsanspruch für das Urlaubsjahr zu.
Der gezwölftelte Zusatzurlaub ist nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden, wenn sich ein Bruchteil von mindestens einem halben Tag ergibt. Ein Bruchteil von weniger als einem halben Tag ist durch Befreiung von der Arbeitspflicht zu gewähren oder ggf. nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abzugelten.
V. Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und Erholungsurlaub
Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und der Erholungsurlaub dürfen vor einer Zwölftelung nicht zusammengerechnet werden (vgl. § 48 Abs. 5a BAT, § 45 a Abs. 1 BMT-G). Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte kann nur nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 BUrlG und § 125 Abs. 2 SGB IX gezwölftelt werden. Im Beamtenbereich findet das BUrlG keine Anwendung, jedoch § 125 Abs. 2 SGB IX.
Auch bei Abweichung von der 5-Tage-Woche darf der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nicht zusammen mit dem Erholungsurlaub in die Kürzung bzw. Erhöhung mit einbezogen werden (vgl. § 48 Abs. 4 UAbs. 2 und 3 BAT, § 43 Abs. 1 und 2 BMT-G). Die Höhe des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte bestimmt sich bei Abweichung von der 5-Tage-Woche allein nach § 125 Abs. 1 SGB IX.
Der Angestellte A., seit 01.04.1990 im unbefristeten Arbeitsverhältnis (Arbeit in der 5-Tage-Woche), legte am 03.04.2004 seinen Schwerbehindertenausweis vor, der ab 13.05.2003 einen GdB von 80 ausweist. Ist Zusatzurlaub zu gewähren, ggf. in welcher Höhe und für welche Jahre?
Die SB-Eigenschaft des A. bestand 2003 nicht während des gesamten Kalenderjahres. Somit hat er lt. § 125 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden SB-Eigenschaft Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX, d.h. für 7 volle Monate 7/12 von 5 AT = (2,92) aufgerundet 3 AT (Anmerkung: Der Bruchteil ist nach § 125 Abs. 2 S. 2 SGB IX aufzurunden, da er mindestens einen halben Tag ergibt).Im Urlaubsjahr 2004 hat er nach § 125 Abs. 1 SGB IX Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 AT.
Da die SB-Eigenschaft rückwirkend zum 13.05.2003 festgestellt wurde, finden nach § 125 Abs. 3 SGB IX bezüglich der Übertragbarkeit die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung, hier § 47 Abs. 7 BAT. Nach dieser Bestimmung muss der Zusatzurlaub aus 2003 bis spätestens 30.04.2004 angetreten werden. Falls A. am 30.04.2004 wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen dienstlicher Gründe am Antritt des Urlaubs gehindert sein sollte, wäre der Urlaub spätestens am 30.06.2004 anzutreten. Wird der Urlaub nicht rechtzeitig angetreten, verfällt er.
Beispiel 2
Wie Beispiel 1 mit folgender Abwandlung: A. legt den SB-Ausweis am 30.07.2004 vor und möchte die restlichen (Zusatz-)Urlaubstage aus 2003 Mitte August 2004 nehmen.
Lösung:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub aus 2003 ist nach § 125 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 47 Abs. 7 BAT verfallen, da er nicht bis spätestens 30.04.2004 bzw. bei Arbeitsunfähigkeit oder wegen dienstlicher Gründe nicht bis spätestens 30.06.2004 angetreten wurde.
Beispiel 3
Der Beamte B. ist seit 01.12.1990 beschäftigt (Arbeit in der 5-Tage-Woche) und legte am 05.07.2004 seinen Schwerbehindertenausweis vor, der ab 01.01.2002 einen GdB von 70 ausweist. B. war in den letzten 5 Jahren uneingeschränkt dienstfähig und nie krank. Ist Zusatz-urlaub zu gewähren, ggf. in welcher Höhe und für welche Jahre?
Lösung:
§ 125 Abs. 2 SGB IX kommt (für das Urlaubsjahr 2002) hier nicht zur Anwendung, weil die SB-Eigenschaft während des gesamten Kalenderjahres 2002 besteht.
Da die SB-Eigenschaft rückwirkend zum 01.01.2002 festgestellt wurde, finden nach § 125
Abs. 3 SGB IX bezüglich der Übertragbarkeit die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung, hier § 5 Abs. 1 UrlVO. Nach dieser Bestimmung ist der Zusatzurlaub aus 2002 verfallen, da er bis spätestens 31.07.2003 anzutreten war. Der Anspruch aus 2003 besteht ebenfalls noch (Antritt bis spätestens 31.07.2004), genauso wie der Anspruch aus 2004 (Antritt bis spätestens 31.07.2005). Für beide Jahre beträgt der Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX jeweils 5 AT.
Beispiel 4
Der Beamte C. ist seit 01.07.1998 beschäftigt (Arbeit in der 5-Tage-Woche) und legt am 25.08.2004 seinen Schwerbehindertenausweis vor, der ab 17.10.2001 einen GdB von 90 ausweist. C. war vom 16.09.2001 bis 11.08.2004 ununterbrochen krank. Seit 12.08.2004 ist er wieder gesund und dienstfähig. Ist Zusatzurlaub zu gewähren, ggf. in welcher Höhe und für welche Jahre?
Lösung:
Die SB-Eigenschaft des C. bestand 2001 nicht während des gesamten Kalenderjahres. Damit hat er lt. § 125 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden SB-Eigenschaft Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Da die SB-Eigenschaft im Url.Jahr 2001 im Beschäftigungsverhältnis an 2 vollen Monaten vorliegt, hat B. (vorbehaltlich § 125 Abs. 3 SGB IX vgl. unten) grundsätzlich Anspruch in Höhe 2/12 von 5 AT = (0,84) aufgerundet 1 AT. (Anmerkung: Der Bruchteil ist nach § 125 Abs. 2 S. 2 SGB IX aufzurunden, da er mindestens einen halben Tag ergibt). In den Url.Jahren 2002, 2003 und 2004 besteht nach § 125 Abs. 1 SGB IX Anspruch auf Zusatzurlaub von jeweils 5 AT pro Jahr.
Da die SB-Eigenschaft rückwirkend zum 17.10.2001 festgestellt wurde, finden nach § 125 Abs. 3
SGB IX bezüglich der Übertragbarkeit die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung, hier speziell § 5 Abs. 3 UrlVO. C. konnte den Zusatzurlaub wegen Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig (d.h. bis z. 31.07.2002 bzw. 31.07.2003 bzw. 31.07.2004) antreten. Deshalb verfällt der Urlaub erst, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, spätestens jedoch bis zum Ablauf des zweiten auf die Entstehung folgenden Urlaubsjahres angetreten ist.
Nach dieser Bestimmung (§ 5 Abs. 3, 2. Alt. UrlVO) ist der Zusatzurlaub aus 2001 verfallen; er hätte in diesem Fall spätestens bis zum 31.12.2003 angetreten werden müssen. Die Ansprüche aus 2002 u. 2003 bestehen hiernach noch. Allerdings müssen sie innerhalb der 3-Monats-Frist ab
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit angetreten werden, hier spätestens am 12.11.2004, da sie sonst verfallen.
Beispiel 5
Der Angestellte D., seit 01.04.1990 im unbefristeten Arbeitsverhältnis (Arbeit in
der 4-Tage-Woche) ist lt. SB-Ausweis (dieser liegt von Anfang an vor) seit 01.04.1992 schwerbehindert (GdB 50). Durch Bescheid des Versorgungsamts v. 29.06.2004 (er ist am 01.07.2004 zugegangen) wurde festgestellt, dass bei D. nur noch ein GdB von 20 vorliegt. D. hat gegen den Rückstufungsbescheid kein Rechtsmittel eingelegt. Ist Zusatzurlaub zu gewähren, ggf. in welcher Höhe und für welche Jahre?
Lösung:
Nach § 116 Abs. 1 SGB IX werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (darunter auch § 125 SGB IX bezügl. Zusatzurlaub) bei einer Verringerung des GdB auf weniger als 50 nicht mehr angewendet am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids. Weil D. kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist der Bescheid des Versorgungsamts einen Monat nach seinem Zugang unanfechtbar geworden, hier mit Ablauf des 01.08.2004. Die 3-Monats-Frist beginnt somit am 31.08.2004 zu laufen und endet am 30.11.2004. Im Fall D. bedeutet dies, dass die besonderen Regelungen für Schwerbehinderte (SGB IX, Teil 2) ab 01.12.2004 nicht mehr angewendet werden.
Der Zusatzurlaubsanspruch des D. beträgt, da er in der 4-Tage-Woche arbeitet, nach § 125 Abs. 1 SGB IX im ganzen Urlaubsjahr 4 AT. Hiervon hat er, weil die SB-Eigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres 2004 besteht, nach § 125 Abs. 2 SGB IX für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden SB-Eigenschaft Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs. Die SB-Eigenschaft besteht im Urlaubsjahr 2004 im Beschäftigungsverhältnis während 11 voller Monate. Somit erhält D. 11/12 von 4 AT = (3,66) aufgerundet 4 AT.
(Anmerkung: Der Bruchteil ist nach § 125 Abs. 2 S. 2 SGB IX aufzurunden, weil er mindestens einenb halben Tag ergibt).
Der Angestellte E., seit 01.04.2004 im unbefristeten Arbeitsverhältnis (Arbeit in der 5-Tage-Woche), legte am 23.04.2004 beim Beschäftigungsamt seinen Schwerbehindertenausweis vor, der ab 13.02.2004 einen GdB von 60 ausweist. Anfang August 2004 wurde das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.08.2004 durch Auflösungsvertrag beendet. Ist Zusatzurlaub zu gewähren, ggf. in welcher Höhe?
Lösung:
Die SB-Eigenschaft des E. bestand 2004 nicht während des gesamten Kalenderjahres. Deshalb hat E. gem. § 125 Abs. 2 SGB IX für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden SB-Eigenschaft Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Da die SB-Eigenschaft im Urlaubsjahr 2004 im (zunächst unbefristeten) Beschäftigungsverhältnis (ab 01.04.2004) an 9 vollen Monaten vorliegt, erhält E. 9/12 von 5 AT = (3,75) aufgerundet
4 AT (Anmerkung: Der Bruchteil ist nach § 125 Abs. 2 S. 2 SGB IX aufzurunden, weil er mindestens einen halben Tag ergibt).
Die so ermittelten 4 AT sind nach § 125 Abs. 2 S. 3 SGB IX dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen. Dieser Zusatzurlaub kann (wie hier) bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
Die Arbeiterin F., seit 01.03.2003 im unbefristeten Arbeitsverhältnis (Arbeit in der
2-/3-Tage-Woche), legte am 23.05.2004 beim Beschäftigungsamt seinen Schwerbehindertenausweis vor, der ab 13.11.2003 einen GdB von 50 ausweist. Anfang August 2004 wurde das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.09.2004 durch Kündigung beendet. Ist Zusatzurlaub zu gewähren, ggf. in welcher Höhe?
Lösung:
Der Zusatzurlaubsanspruch von Frau F. beträgt, da sie in der 2-/3-Tage-Woche arbeitet, nach § 125 Abs. 1 SGB IX im ganzen Urlaubsjahr 2,5 AT (Anmerkung: Der Bruchteil wird bei dieser Umrechnung nicht gerundet, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt). Hiervon hat sie, gem. § 125 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden SB-Eigenschaft Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX, d.h. für einen vollen Monat 1/12 von 2,5 AT = 0,21 AT (Anmerkung: Der Bruchteil ist nach § 125 Abs. 2 S. 2 SGB IX nicht aufzurunden, da er nicht mindestens einen halben Tag ergibt - hier ist eine anteilige Freistellung für 0,21 AT vorzunehmen).
Da die SB-Eigenschaft rückwirkend zum 13.11.2003 festgestellt wurde, finden nach § 125
Abs. 3 SGB IX bezüglich der Übertragbarkeit die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung, hier § 46 Abs. 1 BMT-G. Nach dieser Bestimmung muss der Zusatzurlaub aus 2003 bis spätestens 30.04.2004 angetreten werden. Falls F. am 30.04.2004 wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen dienstlicher Gründe am Antritt des Urlaubs gehindert sein sollte, wäre der Urlaub spätestens am 30.06.2004 anzutreten. Bei nicht rechtzeitigem Antritt verfällt er.
Im Urlaubsjahr 2004 ist für den Anspruch auf Zusatzurlaub von F. § 125 Abs. 2 SGB IX nicht anzuwenden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Die SB-Eigenschaft besteht 2004 während des gesamten Kalenderjahres (nur im Jahr 2003 bestand sie nicht ganzjährig, was dort zur Anwendung des § 125 Abs. 2 SGB IX führt).
Die Höhe des Anspruchs auf Zusatzurlaub bemisst sich im Url.Jahr 2004 (weil es ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch ist) § 125 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 3 und § 5 Abs. 1 bzw. 2 BUrlG. Da eine Zwölftelung des Zusatzurlaubs nach § 5 Abs. 1 Buchst. a bis c BUrlG nicht in Betracht kommt, ist gem. § 125 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG der volle Zusatzurlaub von 2,5 AT zu gewähren. (Anmerkung: Eine Rundung ist nicht vorzunehmen, da keine Zwölftelung n. § 5 BUrlG erfolgt und § 5 Abs. 2 BUrlG nicht anzuwenden ist. Ebenso greift die spezielle Rundungsvorschrift in § 125 Abs. 2 S. 2 SGB IX nicht, weil die in § 125 Abs. 2 SGB IX eingangs genannten tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind).