Landtag Brandenburg Drucksache 3/5023

3. Wahlperiode

 

Gesetzentwurf

der Landesregierung

 

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer

Gesetze des Landes Brandenburg

 

A. Problem

Im Mittelpunkt des Interesses behinderter Menschen steht die Selbstbestimmung ihrer

Lebensumstände und die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit im

Leben entgegenstehen.

Behinderte Menschen verstehen sich nicht mehr als Objekt der Fürsorge und Versorgung

sondern als Subjekt, als Handelnde im gesellschaftlichen System. Ihr Bestreben gilt der

uneingeschränkten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Um dieses Ziel vollständig zu erreichen, müssen möglichst viele Barrieren, die behinderte

Menschen an der gleichen Teilhabe hindern, beseitigt, Diskriminierungen ausgeschlossen

und Ursachen für mögliche Benachteiligungen ausgeräumt werden.

Das 1994 in das Grundgesetz aufgenommene Verbot der Benachteiligung von Menschen

mit Behinderung hat nicht die in diese Verfassungsänderung gesetzten Erwartungen erfüllt

und macht deshalb Konkretisierungen notwendig. Bundestag und Bundesrat haben das

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen beschlossen, das am 01. Mai 2002 in

Kraft getreten ist. Dieses Bundesgesetz umfasst nur bundesrechtliche Regelungen ohne

unmittelbare Geltung für den Landesbereich. Es besteht daher die Notwendigkeit, landesrechtliche Regelungen zu schaffen.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterstützt das veränderte Selbstverständnis behinderter

Menschen und folgt dem Paradigmenwechsel im gesellschaftlichen Umgang mit behinderten Menschen.

Mit Blick auf Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg wurde der Normenadressatenkreis im Sinne des Artikel 1 § 6 Abs. 1 des Gesetzentwurfs beschränkt.

 

B. Lösung

Mit dem brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz soll ein weiterer Schritt zur

Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen unternommen werden, mit dem

Ziel, die Führung eines selbstbestimmten Lebens zu erleichtern.

Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 1 das Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter

Menschen, das insbesondere folgende Maßnahmen vorsieht:

- ein allgemeines Gleichstellungsgebot,

- die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Frauen,

- das Recht zur Verwendung der Gebärdensprache und lautsprachbegleitender Gebärden und zur Benutzung dieser Kommunikationsformen in Verwaltungsverfahren,

- die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Verwaltung, das Ziel des Gesetzes zu

fördern und aktiv zu unterstützen und ein allgemeines Benachteiligungsverbot für

die Träger der öffentlichen Verwaltung,

- Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Menschen bei der Gestaltung insbesondere von Bescheiden und Vordrucken,

- barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik der Träger der öffentlichen Verwaltung,

- Verbandsklagerecht der Interessenverbände behinderter Menschen,

- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Amt und die Aufgaben einer oder

eines Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen,

- Einsatz von Stimmzettelschablonen bei Landtagswahlen sowie Volksabstimmun-

gen.

Die weiteren Artikel des Gesetzentwurfes sehen Änderungen bestehender Landesgesetze

und Landesverordnungen zu Gunsten behinderter Menschen vor  .

C. Rechtsfolgenabschätzung

(a) Ist die Regelung rechtlich und/oder tatsächlich erforderlich? Gibt es Alternativen zu

einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung?

Das Gesetz ist rechtlich erforderlich. Das Behindertengleichstellungsgesetz des

Bundes umfasst nur bundesrechtliche Regelungen ohne Geltung für den Landes-

bereich. Es besteht daher die Notwendigkeit, landesrechtliche Regelungen zu

schaffen. Es gibt dazu keine Alternativen.

(b) Werden für den Vollzug der Regelung neue Organisationseinheiten geschaffen oder

werden Behörden mit neuen Aufgaben betraut?

Es werden keine neuen Organisationseinheiten geschaffen.

Landesbehörden werden jedoch mit folgenden neuen Aufgaben betraut:

- Anerkennung von Verbänden, die Verbandsklage erheben können.

(c) Werden mit der Regelung Standards neu eingeführt, erweitert oder reduziert?

Ja, es werden folgende Standards neu eingeführt:

1. Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

2. Gestaltung der Internetauftritte und -angebote sowie die zur Verfügung zu

stellenden graphischen Programmoberflächen

3. Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

4. Einsatz von Stimmzettelschablonen bei Landtagswahlen sowie Volksabstimmungen

(4) Wie gestaltet sich der mit der Regelung verfolgte Zweck zu den mutmaßlichen

Kosten?

aa) In welcher Höhe und wo entstehen Kosten?

zu 1. Für den Sozialbereich, d.h. sowohl im Verfahren der Sozialverwaltung

als auch bei der Ausführung aller Sozialleistungen, werden die Kosten für notwendige Gebärdendolmetscher und andere Kommunikationshilfen von dem jeweils zuständigen Leistungsträger übernommen (SGB IX § 57).

Durch das Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetz wird

das Recht auf den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern in

Verwaltungsverfahren des Landes geregelt. Es besteht somit kein allgemeiner Rechtsanspruch behinderter Menschen auf die Verwendung derartiger Kommunikationshilfen bei Behördenkontakten außerhalb des jeweiligen konkreten Verwaltungsverfahrens.

Die Übernahme der Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern verursacht Mehrausgaben. Diese Kosten sind derzeit nicht bezifferbar, werden aber voraussichtlich gering sein, da ein Rechtsanspruch nur zur

Wahrnehmung eigener Rechte der behinderten Menschen im Verwaltungsverfahren besteht und somit nur Einzelfälle zum Tragen kommen werden.

zu 2. Entsprechend den Erfahrungen des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Brandenburg e. V. (BSVB) verursacht blindengerechtes Internet effektiv nur für den Nutzer Kosten. Der Anbieter muss nur Erläuterungstexte für die Sprachausgabe zusätzlich stellen.

Gegenwärtig sieht die barrierefreie Gestaltung wie folgt aus:

- Die Landeslizenz für die erforderliche Software (SIX CMS)

wurde bereits durch das Innenministerium für die Landesregierung angeschafft. Eine Nutzung dieser Software durch die nachgeordneten Bereiche ist möglich.

- Die IMAG Internet erarbeitet zur Zeit Grundtemplats, die durch die Ressorts weitestgehend nutzbar sind. Daher ist der Aufwand für die barrierefreie Gestaltung kostenneutral.

- Ggf. entsteht ein Mehraufwand hinsichtlich der Betreuung der Angebote durch einen entsprechenden Administrator.

Dieser Mehraufwand soll im Rahmen der verfügbaren Mittel abgedeckt werden.

zu 3. Zur Umsetzung dieses Standards soll im Land die Übertragung von

"Schwarz"-Schrift-Bescheide in Braille-Schrift und umgekehrt gewährleisten werden.

Es ist beabsichtigt beim Blinden- und Sehbehindertenverband

Brandenburg e.V. (BSVB) die entsprechende Technik anzusiedeln.

Die einmaligen Anschaffungskosten belaufen sich auf maximal 5.000

EUR und sollen im Rahmen verfügbarer Fördermittel aus Kapitel 07 010

Titel 685 80 abgedeckt werden.

Für sehbehinderte Menschen ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Bescheid in einer größeren Schriftgröße erstellt wird. Dies hat nur Mehrkosten für Papier und Druckerpatrone zur Folge.

zu 4. Für die Wahlen zum Landtag sowie bei eventuellen Volksabstimmungen sollen blinden und sehbehinderten Menschen künftig Stimmzettelschablonen zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen ermöglichen, ohne Hinzuziehung einer weiteren Person das allgemeine Wahlrecht auszuüben. Die Schablone alleine reicht allerdings nicht aus, um blinden Wählern alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für eine unbeeinflusste Wahlentscheidung benötigen, d. h. darüber hinaus ist ein Begleitbroschüre erforderlich, die Blinde

und sehbehinderte Wähler in geeigneter Weise über den Inhalt des Stimmzettels informiert.

Für die Herstellung der Stimmzettelschablonen und der Begleitbroschüren käme der Blinden- und Sehbehindertenverband Brandenburg e. V. (BSVB) in Betracht, der bereits die Stimmzettelschablonen für die Bundestagswahl 2002 für das Land Brandenburg herstellt.

Entsprechend den Erfahrungen des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Brandenburg e. V. (BSVB) liegen die Kosten für die Herstellung von Stimmzettelschablone und Begleitbroschüre bei insgesamt 7 EUR pro Person. Bei einem Bedarf von je 1000 Stimmzettelschablonen und Begleitbroschüren belaufen sich die Kosten auf insgesamt 7.000 EUR.

Die Kosten für die Herstellung von Stimmzettelschablonen und Begleitbroschüren für Volksabstimmungen können, da keine Erfahrungen vorliegen, nicht beziffert werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Kosten mit den v. g. Kosten für die Landtagswahl

vergleichbar sind.

bb) Welche Deckungsmöglichkeiten und in welcher Höhe bestehen für die unter

aa) ausgewiesenen Kosten?

zu 1. Für die Finanzierung der im Geschäftsbereich des MASGF anfallenden Kosten wird auf die in den jeweilig betroffenen Verwaltungshaushalten des Einzelplanes 07 in der Regel bereits vorhandenen Titel 526 10 zurückgegriffen. Die Deckung erfolgt im Rahmen des

Verwaltungsbudgets.

Ausgaben, die in anderen Einzelplänen anfallen, sind im Rahmen des jeweiligen Ansatzes zu decken.

zu 2. Der Mehraufwand hinsichtlich der Betreuung der Angebote durch einen entsprechenden Administrator oder eine entsprechende Administratorin soll im Rahmen der verfügbaren Mittel abgedeckt werden.

zu 3. Die laufenden Kosten werden aus Kapitel 07 070 Titel 684 12 gedeckt. Für die folgenden Haushaltsjahre muss abgewartet werden, wie sich die Fallzahlen entwickeln. Dann ist die Finanzierung aus den jeweilig betroffenen Verwaltungshaushalten des Einzelplanes 07

vorzunehmen. Näheres ist dazu in der Rechtsverordnung festzuschreiben.

Die einmaligen Anschaffungskosten für die Technik werden im Rahmen der verfügbaren Mittel aus Kapitel 07 010 Titel 685 80 abgedeckt werden.

Sind von der Maßnahme weitere Ressorts betroffen, so sind die anfallenden Kosten im Rahmen der Haushaltsansätze des jeweiligen Einzelplanes zu tragen.

zu 4. Die Kosten entstehen im unmittelbaren Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, da dort die Zuständigkeit für die Organisation der Wahlvorbereitung und -durchführung liegt. Die Vorsorge ist deshalb im Einzelplan dieses Ressorts zu treffen.

Der Verwaltungskostenaufwand ist in allen Fällen gleichfalls gering, da Barrierefreiheit zum Teil bisher schon beachtet werden musste.

Bei der Übernahme von Gebärdensprachdolmetscherkosten entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Abrechnung. Auf Grund der geringen Fallzahlen wird aber auch hier der Aufwand voraussichtlich gering sein.

cc) Welcher geldwerte Nutzen entsteht und wo fällt er an?

Keiner.

dd) Welche sonstigen Vorteile ergeben sich?

Keine.

 

D. Alternativen

Keine.

 

E. Kosten

Mehrausgaben wird die Übernahme der Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern verursachen. Diese Kosten sind derzeit nicht bezifferbar, werden aber voraussichtlich gering sein, da ein Rechtsanspruch nur zur Wahrnehmung eigener Rechte der behinderten Menschen im Verwaltungsverfahren besteht und somit nur Einzelfälle zum Tragen kommen werden.

Ebenfalls geringfügige aber auch nicht bezifferbare Mehrkosten werden entstehen durch

die behindertengerechte Gestaltung von Bescheiden, Vordrucken, etc. und der Gestaltung

der Internetseiten.

Für die Wahlen zum Landtag sowie bei eventuellen Volksabstimmungen sollen blinden und

sehbehinderten Menschen künftig Stimmzettelschablonen zur Verfügung gestellt werden,

die es ihnen ermöglichen, ohne Hinzuziehung einer weiteren Person das allgemeine

Wahlrecht auszuüben. Die Schablone alleine reicht allerdings nicht aus, um blinden Wählern alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für eine unbeeinflusste Wahlentscheidung benötigen, d. h. darüber hinaus ist ein Begleitbroschüre erforderlich, die Blinde

und sehbehinderte Wähler in geeigneter Weise über den Inhalt des Stimmzettels informiert.

Entsprechend den Erfahrungen des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Brandenburg

e. V. (BSVB) liegen die Kosten für die Herstellung von Stimmzettelschablone und Begleitbroschüre bei insgesamt 7 EUR pro Person . Bei einem Bedarf von je 1000 Stimmzettelschablonen und Begleitbroschüren belaufen sich die Kosten auf insgesamt 7.000 EUR.

Die Kosten für die Herstellung von Stimmzettelschablonen und Begleitbroschüren für

Volksabstimmungen können, da keine Erfahrungen vorliegen, nicht beziffert werden. Es ist

jedoch davon auszugehen, dass diese Kosten mit den v. g. Kosten für die Landtagswahl

vergleichbar sind.

Die Kosten für die Herstellung von Stimmzettelschablonen und Begleitbroschüren für die

Wahlen zum Landtag sowie bei eventuellen Volksabstimmungen, entstehen im unmittelbaren Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, da dort die Zuständigkeit für die Organisation der Wahlvorbereitung und -durchführung liegt. Die Vorsorge ist deshalb im Einzelplan dieses Ressorts zu treffen.

Der Verwaltungskostenaufwand ist in allen Fällen gleichfalls gering, da Barrierefreiheit zum

Teil bisher schon beachtet werden musste. Bei der Übernahme von Gebärdensprachdolmetscherkosten entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Abrechnung.

Auf Grund der geringen Fallzahlen wird aber auch hier der Aufwand voraussichtlich gering

sein.

Soweit der Landeshaushalt von etwaigen Mehrkosten betroffen ist, sind diese im Rahmen

der veranschlagten Mittel zu tragen.

 

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur

Änderung anderer Gesetze im Land Brandenburg

 

Vom .................

 

Der Landtag Brandenburg hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Inhaltsübersicht

 

Artikel 1

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg

(Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - BbgBGG)

Artikel 2

Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes

Artikel 3

Änderung der Brandenburgischen Landeswahlverordnung

Artikel 4

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Artikel 5

Änderung der Volksentscheidsverfahrensordnung

Artikel 6

Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes

Artikel 7

Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Artikel 8

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 9

In-Kraft-Treten

 

Artikel 1

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg

(Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - Bbg-BGG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziel

§ 2 Behinderte Frauen

§ 3 Behinderung

§ 4 Barrierefreiheit

§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

Abschnitt 2

Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 6 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

§ 7 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

§ 8 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

§ 9 Barrierefreie Informationstechnik

Abschnitt 3

Rechtsbehelfe

§ 10 Verbandsklage

Abschnitt 4

Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung

für die Belange behinderter Menschen

§ 11 Amt der oder des Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen

§ 12 Aufgaben und Befugnisse

§ 13 Landesbehindertenbeirat

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gesetzesziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen im Land

Brandenburg zu beseitigen und zu verhindern, sowie die gleichberechtigte Teilhabe von

behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine

selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen

Rechnung getragen.

§ 2

Behinderte Frauen

Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen

Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu

beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender

Benachteiligungen zulässig.

§ 3

Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische

Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 4

Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche,

wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn behinderten Menschen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird.

§ 5

Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache

anerkannt.

(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder die als Kommunikationsform anerkannten lautsprachbegleitenden Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

 

Abschnitt 2

Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 6

Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

(1) Die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden und die sonstigen unteren

Landesbehörden im Sinne des § 6 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz, einschließlich der

landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderter Menschen sind besondere

Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. Bei der

Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von

Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.

(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht

benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nichtbehinderte

Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen

Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

§ 7

Recht auf Verwendung von Gebärdensprache

und anderen Kommunikationshilfen

(1) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung

nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1

in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen

geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch

Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher oder die Verständigung mit anderen

geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu

tragen.

(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung

durch Rechtsverordnung

1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter

Kommunikationshilfen,

2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder -dolmetscherinnen oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- und sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,

3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und

4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im

Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.

§ 8

Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von

schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und

Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne

zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich

ist.

(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt im Einvernehmen

mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch

Rechtsverordnung, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1

genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden. Bei Dokumenten i. S. d. § 88 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung ist abweichend von Satz 1 das Einvernehmen mit dem für die Bauaufsicht zuständigem Mitglied der

Landesregierung herzustellen.

 

§ 9

Barrierefreie Informationstechnik

Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte

und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach

Satz 2 zu erlassenen Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten

Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres

zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der

technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter

Menschen,

2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen

Anwendung,

3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

 

Abschnitt 3

Rechtsbehelfe

§ 10

Verbandsklage

(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein,

Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung beantragen, soweit er geltend macht, dass durch den Erlass eines Verwaltungsaktes, seine Ablehnung oder Unterlassung gegen das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 6

Abs. 2 und die Verpflichtung des Landes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 7 Abs. 1,

§ 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 verstoßen worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme

aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahmen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine

Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen

können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend

macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt.

Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es eines Vorverfahrens auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.

(3) Die Anerkennung eines Verbands soll das für Soziales zuständige Ministerium erteilen,

wenn der Verband

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter

Menschen fördert,

2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen

ist, Interessen behinderter Menschen auf Landesebene zu vertreten,

3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und

Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit

des Vereins zu berücksichtigen und

5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Das für Soziales zuständige Ministerium kann die Erteilung der Anerkennung auf eine andere Landesbehörde seines Geschäftsbereichs übertragen.

 

Abschnitt 4

Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung

für die Belange behinderter Menschen

§ 11

Amt der oder des Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen

Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt in seinem Geschäftsbereich eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Belange behinderter

Menschen. Die Aufgabe der beauftragten Person gehört zum Aufgabenbereich des für

Soziales zuständigen Ministeriums. Die mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragte

Person ist insoweit dem für Soziales zuständigen Mitglied der Landesregierung unterstellt.

§ 12

Aufgaben und Befugnisse

(1) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung

des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie setzt

sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische

Benachteiligungen beseitigt werden.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 ist die beauftragte Person bei allen

Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben zu beteiligen, soweit diese

Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren.

(3) Jede Person hat das Recht, sich mit Bitten, Beschwerden oder Anregungen unmittelbar

an die beauftragte Person für die Belange behinderter Menschen zu wenden, wenn sie der

Auffassung ist, dass Verstöße gegen die Rechte und Belange behinderter Menschen

erfolgt sind oder drohen.

(4) Die beauftragte Person fördert die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch

zwischen den kommunalen Behindertenbeauftragten der Landkreise, den Behindertengruppen, -vereinen und -verbänden, Gewerkschaften und sonstigen Organisationen, die

sich mit den besonderen Interessen von behinderten Menschen befassen und unterstützt

deren Tätigkeit.

§ 13

Landesbehindertenbeirat

(1) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung beruft auf Vorschlag je einen

Vertreter oder eine Vertreterin der landesweit tätigen rechtsfähigen Behindertenverbände

und der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als stimmberechtigte Mitglieder in den ehrenamtlichen Landesbehindertenbeirat.

(2) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Landesbehindertenbeirat je eine

Vertreterin oder ein Vertreter des Landkreistages, des Städte- und Gemeindebundes, des

Landesarbeitsamtes, der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, des Behindertensportverbandes im Land Brandenburg und des Integrationsamtes an.

(3) Der Landesbehindertenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er unterstützt

die Landesregierung bei der Aufgabe, gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit

und ohne Behinderung zu schaffen. Er berät die beauftragte Person in allen Angelegenheiten und ist berechtigt, ihr und der Landesregierung Empfehlungen zu geben.

Artikel 2

Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes

Das Brandenburgische Landeswahlgesetz vom 2. März 1994 (GVBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1998 (GVBl. I S. 210), wird wie folgt

geändert:

1. In § 32 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:

"Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden,

dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit

Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

Die Wahlbehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahllokale

barrierefrei sind."

2. In § 33 Abs. 2 werden nach dem Wort "kennzeichnen" ein Komma und die Wörter

"zu falten" sowie vor den Wörtern "in die Wahlurne" das Wort "selbst" eingefügt.

3. In § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von

Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch Herstellung und Verteilung der

Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."

Artikel 3

Änderung der Brandenburgischen Landeswahlverordnung

Die Brandenburgische Landeswahlverordnung vom 11. März 1994 (GVBl. II S. 182) wirdwie folgt geändert:

1. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den

Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen

erklärt haben, zur Verfügung gestellt."

2. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Wer blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels

auch einer Stimmzettelschablone bedienen."

Artikel 4

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), geändert durch Artikel 3

des Gesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 150), wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 2 werden nach dem Wort "kennzeichnen" ein Komma und die Wörter

"zu falten" sowie vor den Wörtern "in die Abstimmungsurne" das Wort "selbst" eingefügt.

2. Dem § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von

Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch Herstellung und Verteilung der

Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."

Artikel 5

Änderung der Volksentscheidsverfahrensverordnung

Die Volksentscheidsverfahrensverordnung vom 29. Februar 1996 (GVBl. II S. 158) wird wie

folgt geändert:

Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur

Verfügung gestellt."

Artikel 6

Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes

Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 198), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254, 277), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:

"Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden,

dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit

Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

Die Wahlbehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahllokale

barrierefrei sind."

2. In § 40 Abs. 2 werden nach dem Wort "kennzeichnen" ein Komma und die Wörter

"zu falten" sowie vor den Wörtern "in die Wahlurne" das Wort "selbst" eingefügt.

Artikel 7

Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90, 91), wird wie folgt

geändert:

1. Der § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b) Nach dem neuen Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender

und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen

Nachteilsausgleich gewährleisten."

2. In § 13 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Die Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor, bei Nachweis körperlicher

Beeinträchtigungen und Behinderungen ganz oder teilweise Prüfungsleistungen in

der vorgesehenen Form durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu

ersetzen."

Artikel 8

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf

Grund der einschlägigen Ermächtigung der Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 9

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes

1. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dem gewandelten Selbstverständnis behinderter Menschen und dem Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik Rechnung getragen werden. Behinderte Menschen wollen in gleicher Weise wie nichtbehinderte Menschen am gesellschaftlichen Leben teilhaben und nicht nur auf die

Fürsorge in der Gesellschaft angewiesen sein. Die Landesregierung ist daher bestrebt, möglichst viele Barrieren zu beseitigen, die behinderte Menschen an einer

gleichen Teilhabe hindern, rechtliche Diskriminierungen auszuschließen und Ursachen für mögliche Benachteiligungen zu beseitigen.

Verfassungsrechtliche Grundlagen dieses Gleichstellungsgesetzes ist der Artikel 3

Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik "Niemand darf wegen seiner

Behinderung benachteiligt werden" sowie der Artikel 12 Abs. 4 der Brandenburgischen Landesverfassung, nach der "Land, Gemeinden und Gemeindeverbände

verpflichtet sind, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne

Behinderungen zu sorgen". Durch diese Verpflichtungen sind benachteiligende und

ausgrenzende Bestimmungen und diskriminierende Bedingungen im Alltag behinderter Menschen gesellschaftlich nicht zu akzeptieren. Darüber hinaus kommt es

aber darauf an, dass sämtliche Lebensbereiche so gestaltet werden, dass behinderte Menschen ohne besondere Erschwernisse gleiche Chancen im Alltag erhalten. Damit ist der Blick von der sozialpolitischen Kompensation von Nachteilen auf

die Verwirklichung universeller und gleicher Bürgerrechte im gesellschaftlichen

Miteinander gelenkt.

2. Das vorliegende Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg soll durch die Verankerung der Barrierefreiheit und gleichstellender Regelungen im Landesrecht sicherstellen, dass behinderte Menschen möglichst diskriminierungsfrei am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Die Landesregierung nimmt damit Anliegen auf, die bereits im internationalen, europäischen wie im

nationalen Bereich Gegenstand verschiedener Abkommen und Entschließungen

bzw. Gesetzesinitiativen geworden sind. 1992 hat der Europarat eine Entschließung

über eine "kohärente Politik für behinderte Menschen" verabschiedet, die bereits

eine konzeptionelle Vorstellung für eine umfassende Gleichstellungspolitik für behinderte Menschen in Europa entwickelte. Darüber hinaus haben die Vereinten Nationen mit den im Dezember 1993 in der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen "Rahmenbedingungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte" die Bezugspunkte einer Behindertenpolitik beschrieben, die die Bürgerrechte behinderter Menschen weltweit zum Ausgangspunkt macht.

Diese Bestimmungen beschreiben für alle Lebensbereiche die erforderlichen Bedingungen und Verhaltensweisen, die eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen ermöglichen. Auf Grundlage dieser Vorgaben haben das Europäische Parlament für die Europäische Union mit seiner "Entschließung zu den Rechten behinderter Menschen" vom Dezember 1996 und der Europäische Rat mit seiner "Entschließung zur Chancengleichheit für Behinderte" vom Dezember 1996 Forderungen aufgestellt, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu zahlreichen Aktivitäten geführt haben. In mehreren Ländern der Europäischen Union sind

daraufhin Bestimmungen zur Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierungen

in die Verfassung aufgenommen und Gesetze zur Gleichstellung behinderter Menschen verabschiedet worden. Die Europäische Kommission hat mit ihrem Weißbuch vom Juli 1994 Vorschläge zur Bekämpfung von Diskriminierungen behinderter Menschen auf Unionsebene vorgelegt und daraufhin Vorschläge zur Änderung des EG-Vertrages gemacht, in dem Bürgerrechte für behinderte Menschen verankert werden sollten. In dem Vertrag von Amsterdam hat der Europäische Rat im Juni 1997 diesem Anliegen insoweit Rechnung getragen, als nun im Artikel 13 des EG-Vertrages die Möglichkeit des Erlasses von Vorschriften zur Gleichstellung von benachteiligten Menschen eröffnet wurde: "Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenden Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."

3. Der Bundestag und der Bundesrat haben das Gesetz zur Gleichstellung behinderter

Menschen beschlossen. Dieses Gesetz ist für alle Bundesländer ein Anstoß, entsprechende Landesgleichstellungsgesetze zu erarbeiten. Der Stand der Erarbeitung ist jedoch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Im Zuge der Bundesgesetzgebung hat auch das Land Brandenburg ein Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz erarbeitet. Das Landesgesetz entspricht nicht einem Ausführungsgesetz, sondern greift den Tenor des Bundesgesetzes auf und orientiert sich an der eigenen Regelungszuständigkeit auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Normen.

4. Grundlage zur Erarbeitung eines Gleichstellungsgesetzes bildete die durch den

Landesbehindertenbeauftragten im Jahre 2000 bei einer Behindertenorganisation in

Auftrag gegebene Defizitanalyse zum Landesrecht.

 

II. Inhaltliche Schwerpunkte des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - Bbg-BGG)

1. Zentraler Baustein für eine umfassende Gleichstellung

Das in Artikel 1 formulierte Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetz sieht für

die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden und die sonstigen unteren Landesbehörden im Sinne des § 6 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts allgemeine Vorschriften vor, mit denen die Ziele einer Gleichstellung behinderter Menschen

beschrieben und die Instrumente zur Durchsetzung bestimmt werden. Besondere Bedeutung hat die Beseitigung der Benachteiligung behinderter Frauen sowie das Recht hörbehinderter Menschen (Schwerhörige, Ertaubte und Gehörlose) und sprachbehinderter

Menschen, in der Gebärdensprache bzw. mit lautsprachbegleitenden Gebärden zu kommunizieren oder andere Kommunikationshilfen zu verwenden.

In den Artikeln 2 bis 9 werden öffentlich-rechtliche Vorschriften, durch die behinderte

Menschen benachteiligt oder aus dem öffentlichen Leben ausgeschlossen werden können,

in den jeweiligen Gesetzen geändert.

2. Gleichstellungsverpflichtung im öffentlichen Recht

Das Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Brandenburg ist, analog dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes, ein selbständiger Baustein, mit dem neben den

Gesetzesvorhaben zur zivilrechtlichen Antidiskriminierung und zur sozialrechtlichen Sicherung der Teilhabe (SGB IX) durch weitere Vorschriften die Benachteiligung von behinderten

Menschen im öffentlichen Raum beseitigt wird. Durch die Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt des Landes im Sinne dieses Gesetzes, benachteiligende Maßnahmen gegenüber behinderten Menschen zu unterlassen, sowie eine unterschiedliche Behandlung

gegenüber nicht behinderten Menschen nur in zwingend gebotenen Fällen oder zum

Ausgleich von Nachteilen zuzulassen, werden bereits im Ansatz Benachteiligungen verhindert.

 

3. Belange behinderter Frauen

Die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Frauen ist in einer zentralen

Vorschrift des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vorgegeben. Zusätzlich wird die Zulässigkeit besonderer Maßnahmen zur Förderung behinderter Frauen

ausdrücklich geregelt.

4. Barrierefreiheit

Die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche stellt das Kernstück des Gesetzentwurfes dar. Barrierefreiheit wird in diesem Sinne nicht nur als Beseitigung räumlicher

Barrieren für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer und gehbehinderte Menschen oder

die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen angesehen.

Eine barrierefreie Kommunikation für blinde und sehbehinderte Menschen mittels elektronischer Medien ist hiermit genauso umfasst, wie die barrierefreie Kommunikation mittels

Gebärdensprachdolmetscher/-innen oder über andere Kommunikationshilfen für hör- und

sprachbehinderte Menschen. Ferner werden die Träger der öffentlichen Gewalt im Sinne

dieses Gesetzes zu einer behindertengerechten Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken verpflichtet, insbesondere auch im Hinblick auf blinde und sehbehinderte Menschen.

5. Gebärdensprache

Für hör- oder sprachbehinderte Menschen wird grundsätzlich der Anspruch, zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren mit den Trägern öffentlicher Gewalt im

Sinne dieses Gesetzes in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren, ausdrücklich normiert. Diese Träger der öffentlichen Gewalt werden verpflichtet, die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die dafür

notwendigen Aufwendungen zu tragen.

6. Klagerecht

Anerkannten Verbänden behinderter Menschen wird die Möglichkeit der Verbandsklage

eingeräumt. Diese Verbände können Klage erheben auf Feststellung eines Rechtsverstoßes gegen das Benachteiligungsverbot, wenn es um einen Fall von allgemeiner Bedeutung

geht.

 

7. Rechtsstellung der oder des Behindertenbeauftragten

Mit dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz wird die Landesregierung

verpflichtet, eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für behinderte Menschen zu bestellen. Seit 1991 gibt es einen Behindertenbeauftragten des Landes Brandenburg. Organisatorisch gehört das Amt seit Juli 1991 zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.

Das Amt der/des Behindertenbeauftragten hat sich bewährt und soll nunmehr eine gesetzliche Grundlage erhalten.

 

8. Behindertenbeirat

Die demokratische Teilhabe betroffener Menschen und ihrer Verbände an der sie betreffenden Politikgestaltung ist erklärter Wille des Landes Brandenburg. Um diesen Prozess zu

unterstreichen und zu legitimieren, wird die Bildung und Zusammensetzung des Landesbehindertenbeirates als Beratergremium der Landesregierung, insbesondere des Sozialressorts, in Folge des bestehenden Errichtungserlasses gesetzlich geregelt. Wenn die

Selbstbestimmung betroffener Menschen Politikziel ist, so wird im Land Brandenburg nicht

über und für behinderte Menschen Politik gestaltet, sondern mit und von Ihnen. Damit anerkennt die Landesregierung behinderte Menschen als Experten in eigener Sache.

 

9. Landtags- und Kommunalwahl

Mit der Ergänzung der Wahlgesetze werden die Gemeinden angehalten, möglichst nur

barrierefreie Wahllokale auszuwählen und einzurichten, damit insbesondere behinderten

Wählerinnen und Wählern, aber auch solchen, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

Durch die frühzeitige und geeignete Unterrichtung wird sichergestellt, dass behinderte

Menschen von ihrem Recht Gebrauch machen können, barrierefreie Wahllokale aufzusuchen. Die Unterrichtung erfolgt frühzeitig, z. B. , indem sie in die Wahlbenachrichtigung, die

alle Wahlberechtigten erhalten, aufgenommen wird.

Für die Wahlen zum Landtag sowie bei eventuellen Volksabstimmungen sollen blinden und

sehbehinderten Menschen künftig Stimmzettelschablonen zur Verfügung gestellt werden,

die es ihnen ermöglichen, ohne Hinzuziehung einer weiteren Person das allgemeine

Wahlrecht auszuüben. Damit wird ein elementares Recht, an der politischen Willensbildung

unbeeinflusst und geheim mitwirken zu können, verwirklicht.

 

10. Hochschulstudium

Durch die Änderung des Gesetzes kommt das Land Brandenburg der Forderung des

Bundes im Bundesgleichstellungsgesetz nach, konkrete Umsetzungsschritte zur Sicherstellung der Chancengleichheit behinderter Menschen an den Hochschulen zu ergreifen.

Mit dieser Änderung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass alle Hochschulen und entsprechende Einrichtungen behinderten Menschen - unabhängig von Art und

Schwere der Behinderung - einen erfolgreichen Studienabschluss ermöglichen können.

 

III. Gesetzgebungskompetenz des Landes

Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 GG. Danach

haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht

Gebrauch gemacht hat. Der Bund hat ein Bundesgleichstellungsgesetz verabschiedet,

welches am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, und damit von seiner Gesetzgebungskompetenz im Sinne des Art. 70 Abs. 1 und des Art. 72 Abs. 1 und 2 i.V.m Art. 74 GG Gebrauch

gemacht. Das Land Brandenburg ist jedoch nicht gehindert, eigene Bestimmungen zu erlassen, die vom Bundesgleichstellungsgesetz bislang nicht geregelt werden und auch nicht

geregelt werden sollen. Der Bund wollte eine abschließende Regelung nicht treffen, sondern den Ländern einen Gestaltungsspielraum für ihren eigenen räumlichen und gesetzgeberischen Bereich belassen.

Mit dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz macht das Land Brandenburg von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch ohne dabei den Kompetenzbereich

des Bundes nach Art. 72 Abs. 1 und 2 GG zu verletzen. Artikel 1 des Brandenburgischen

Behindertengleichstellungsgesetzes übernimmt in den §§ 2 bis 5 die Regelungen des

Bundesrechts. Die §§ 6 bis 13 treffen Regelungen zur Verbandsklage und hinsichtlich der

Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit, die nicht bereits von den entsprechenden Bestimmungen im Bundesgesetz erfasst sind. Gleiches gilt für die Bestimmungen

zum Amt, den Aufgaben und Befugnissen der oder des Landesbehindertenbeauftragten

und zum Landesbehindertenbeirat.

Die Änderungen der Gesetze aufgrund der Artikel 2 ff. des Bbg-BGG betreffen Gegenstände, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes Brandenburg unterliegen.

 

IV. Frauenpolitische Bedeutung

Der Gesetzentwurf soll insbesondere der spezifischen Lebenssituation behinderter Frauen

gerecht werden. In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 1 § 2 verwiesen, wonach bei

der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern die besonderen Belange

von behinderten Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sind und Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen, die dem

Abbau oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig sind.

 

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Brandenburgisches

Behindertengleichstellungsgesetz - Bbg-BGG)

Zu Abschnitt 1:

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 enthält die Festlegungen des Gesetzesziels und grundlegende Begriffsbestimmungen.

 

Zu § 1 Gesetzesziel

§ 1 formuliert in Ausfüllung des Benachteiligungsverbotes behinderter Menschen in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz drei zentrale Ziele dieses Gesetzes.

Als Ziel des Gesetzes wird genannt:

1. die Beseitigung und Verhinderung der Benachteiligung und Diskriminierung von

behinderten Menschen,

2. die Gewährleistung ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

und

3. die Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung.

Die Definition des Gesetzesziels verdeutlicht einen umfassenden Ansatz. Es geht nicht nur

um den einfachen Ausgleich von Nachteilen, die behinderte Menschen unmittelbar aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen treffen. Behinderten Menschen soll vielmehr ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft ermöglicht

werden, was auch bedeutet, dass es nicht darum gehen kann, im vermeintlichen Interesse

behinderter Menschen möglichst viele Hilfestrukturen aufzubauen. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Menschen wird insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass

ihnen durch die Beseitigung bestehender Barrieren eine möglichst selbstbestimmte und

selbstständige Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen ermöglicht wird. Dies gilt nicht

nur für die Zugänglichkeit von Gebäuden und Räumen, sondern auch für die Nutzung

sonstiger gestalteter Lebensbereiche wie Verkehrsmittel und Systeme der Informationsverarbeitung.

 

Zu § 2 Behinderte Frauen

Die besonderen Belange behinderter Frauen finden sowohl in dieser zentralen Vorschrift

des Gesetzes als auch in weiteren Einzelvorschriften Berücksichtigung. Behinderte Frauen

sind oft in zweifacher Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt. Sie können einmal gegenüber nicht behinderten Menschen aufgrund ihrer spezifischen Behinderung benachteiligt

sein; zum anderen können auch behinderte Frauen die Benachteiligungen, denen Frauen

auch heute noch trotz rechtlicher Gleichstellung ausgesetzt sind, erleiden. Beides zusammen führt dann zu einer doppelten Benachteiligung. Aus den genannten Gründen

enthält Satz 1 die Verpflichtung, im Zuge der Geschlechtergleichstellung die besonderen

Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen.

Soweit Ungleichheiten zu Lasten behinderter Frauen bestehen, sind nach Satz 2 Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen, die dem Abbau oder dem

Ausgleich dieser Ungleichheiten dienen, zulässig. Satz 2 lässt spezifische Maßnahmen zur

Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen dann zu, wenn diese dem Abbau oder

dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten gegenüber Männern oder behinderten Männern dienen.

Zulässig sind Fördermaßnahmen zugunsten behinderter Frauen beispielsweise in den Fällen, in denen in bestimmten Berufsfeldern fast ausschließlich Männer beschäftigt sind. Hier

können durch spezifische Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Frauen und damit auch

für behinderte Frauen bestehende Unterrepräsentationen verringert werden.

Neben dem nationalen Verfassungsrecht enthält auch das Gemeinschaftsrecht Regelungen, die auf einen Abbau bestehender Benachteiligungen abzielen. Das Gemeinschaftsrecht räumt insoweit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, sowohl zugunsten der Gruppe

der Frauen als auch zugunsten der Gruppe der behinderten Menschen Regelungen zu

treffen.

 

Zu § 3 Behinderung

Die Definition, wann ein Mensch behindert ist, entspricht § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe -. Hierdurch wird sichergestellt, dass in den unterschiedlichen Rechtsmaterien ein einheitlicher Behinderungsbegriff zugrunde

gelegt wird. Behinderung wird als eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft definiert; es wird somit nicht auf vermeintliche Defizite der betroffenen Menschen abgestellt. Zur Abgrenzung des Behinderungsbegriffs von nur vorübergehenden

Erkrankungen, die nicht dazu führen, dass ein Mensch als behindert anzusehen ist, wird

bei einer Behinderung festgelegt, dass die Beeinträchtigung länger als sechs Monate andauert.

Im Rahmen des internationalen Klassifikationsrechts (ICIDH2 und IDF) wurden zwar sehr

moderne und weitreichende Definitionen zum Behinderungsbegriff entwickelt (Beeinträchtigung, Schädigung, Behinderung), aber diese lassen sich wegen ihrer Komplexität nicht

kurzfristig in das deutsche Recht einfügen.

Die Definition schließt ein, dass auch Verhaltensweisen, Maßnahmen oder Strukturen, die

Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen Lebensmöglichkeiten nehmen, beschränken oder erschweren, eine Behinderung darstellen.

 

Zu § 4 Barrierefreiheit

Die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche stellt das Kernstück dieses Gesetzes dar. Barrierefreiheit wird in diesem Sinne nicht nur als Beseitigung oder Vermeidung

räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer sowie für Gehbehinderte

oder die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für Sehbehinderte angesehen,

sondern auch um sonstige Schranken, denen behinderte Menschen in gestalteten Lebensbereichen ausgesetzt sind. Barrierefreiheit ist vielmehr auch gegenüber Einschränkungen einzufordern, die im Verbot der Mitnahme bzw. der Nutzung von Hilfsmitteln bestehen, derer behinderte Menschen zum Zwecke des Zugangs bzw. der Nutzung von Gebäuden, Anlagen usw. im Einzelnen bedürfen. Das kann das Verbot der Mitnahme von

Blindenführhunden zu öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen und Veranstaltungen sein.

Das kann aber auch die Aufforderung an die Nutzerin und den Nutzer von Elektro-Rollstühlen sein, auf einen handgeschobenen Rollstuhl überzuwechseln und sich schieben zu

lassen. So ist auch ein Internetangebot dann nicht barrierefrei, wenn es von blinden oder

sehbehinderten Menschen auch mit entsprechenden zusätzlichen Mitteln nicht wahrgenommen werden kann. Vergleichbares gilt für hörbehinderte Menschen, denen beim Kontakt mit Behörden kein/e Gebärdensprachdolmetscher/in zur Verfügung gestellt werden.

Es geht um eine allgemeine Gestaltung des Lebensumfeldes für alle Menschen, die niemanden ausschließt und von allen gleichermaßen genutzt werden kann. Eine Barrierefreiheit in Gebäuden kommt auch anderen Personengruppen wie beispielsweise Müttern

mit Kinder und alten Menschen unmittelbar zugute, denen zum Beispiel durch den Einbau

eines Fahrstuhls in einem Behördengebäude der Zugang zu den Räumen in oberen Etagen erleichtert wird.

Lebensbereiche sind nur dann barrierefrei, wenn sie von behinderten Menschen in der

allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde

Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Dies bedeutet, dass Barrierefreiheit nicht vorliegt, wenn

der Zugang oder die Nutzung mit erheblichen Umständen für die behinderten Menschen

verbunden ist.

Wenn auch die Definition der Barrierefreiheit davon ausgeht, dass behinderte Menschen

grundsätzlich ohne fremde Hilfe auskommen sollen, so schließt dies nicht aus, dass sie

wegen ihrer besonderen Beeinträchtigung auch bei optimaler Gestaltung der Lebensbereiche auf Unterstützung angewiesen sein können. Dies gilt auch für geistig- oder lernbehinderte Menschen.

Standards der Barrierefreiheit sind einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen und

werden spezifisch für die einzelnen Regelungsbereiche teils durch DIN-Normen und teils

durch allgemeine technische Standards sowie sonstige Vorgaben festgelegt. Der Begriff

der Barrierefreiheit wird durch entsprechende Regelungen für die jeweiligen Fachbereiche

ergänzt und konkretisiert.

 

Zu § 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

zu Abs. 1

Absatz 1 erkennt die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache an. In Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG soll klargestellt werden, dass die von hörbehinderten

Menschen verwandte Deutsche Gebärdensprache als eine der deutschen Lautsprache

ebenbürtige Form der Verständigung zu respektieren ist.

zu Abs. 2

Absatz 2 erkennt lautsprachbegleitende Gebärden als Kommunikationsform der deutschen

Sprache an.

zu Abs. 3

Für hör- und sprachbehinderte Menschen wird das Recht ausdrücklich normiert, in Deutscher Gebärdensprache, nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der betroffene Personenkreis die Amtssprache nicht erlernen oder nicht (mehr) uneingeschränkt verwenden kann und ihm deshalb andere Kommunikationsmöglichkeiten mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Verfügung

gestellt werden sollen. Mit dem Verweis auf die einschlägigen Gesetze wird klargestellt,

dass § 5 keinen Anspruch des behinderten Menschen auf Verwendung einer dieser

Kommunikationsformen im Einzelfall einräumt. Die konkrete Ausprägung des Anspruchs

nach Voraussetzungen, Umfang und Kostentragung richtet sich vielmehr nach dem für den

betroffenen Lebensbereich jeweils einschlägigen Gesetzen.

Damit wird hör- und sprachbehinderten Menschen die Möglichkeit gegeben, u. a. Anträge

selbst zu stellen und eigenständig Widersprüche zu Protokoll zu geben. Durch die Anerkennung der deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache und den lautsprachbegleitenden Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache werden hör- und sprachbehinderte Menschen in ihrer Kommunikationsform gleich geachtet wie hörende Menschen. Gleichzeitig besteht aber auch ein Anspruch auf die Verwendung von anderen geeigneten Kommunikationshilfen. Inwieweit andere Kommunikationshilfen geeignet sind, hängt maßgeblich von der Individualität und der Kommunikationsfähigkeit der hör- oder sprachbehinderten Person ab. Daher ist die Geeignetheit einer Kommunikationshilfe mit der hör- oder sprachbehinderten Person gemeinsam zu bestimmen.

 

Zu Abschnitt 2:

Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Zu § 6 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

zu Abs. 1:

Absatz 1 Satz 1 konkretisiert die Zielsetzung des § 1 und umschreibt mit der Aufzählung

der Normadressaten den Anwendungsbereich der Vorschrift.

Mit Satz 2 wird von der ausdrücklichen Ermächtigung in Artikel 7 der Richtlinie 2000/78/EG

zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in

Beschäftigung und Beruf Gebrauch gemacht. Diese stellt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei, für die in dieser Richtlinie genannten besonderen Personengruppen, d.h. auch für behinderte Menschen spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen,

mit denen Benachteiligungen u.a. wegen der Behinderung ausgeglichen werden.

zu Abs. 2:

Absatz 2 konkretisiert das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot des Artikels 3

Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz, insbesondere durch eine Legaldefinition des Begriffs Benachteiligung. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn

1. behinderte und nicht behinderte Menschen unterschiedlich behandelt werden,

2. die unterschiedliche Behandlung ohne zwingenden Grund erfolgt und

3. aufgrund der unterschiedlichen Behandlung behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

Die Definition stellt nicht nur auf die unmittelbare Beeinträchtigung der gleichberechtigten

Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ab. Auch eine mittelbare Beeinträchtigung kann

eine Benachteiligung darstellen, zum Beispiel wenn behinderten Menschen zwar nicht der

Zugang zu öffentlichen Gebäuden unmöglich gemacht wird, das Betreten aber mit vielen

Umständen verbunden ist, wie die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen anderer Personen, so dass einzelne behinderte Menschen darauf verzichten, sich in das Gebäude zu

begeben.

zu Abs. 3:

Absatz 3 grenzt den Geltungsbereich des Absatzes 2 zu anderen Benachteiligungsverboten ab und stellt insoweit den Vorrang spezieller Gesetze klar.

 

Zu § 7 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

§ 7 stellt eine Vorschrift zur Regelung der Anwendung der Gebärdensprache und anderer

Kommunikationshilfen im Sinne des § 5 dar.

zu Abs. 1

Träger öffentlicher Gewalt des Landes im Sinne der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 Satz 1

werden danach grundsätzlich verpflichtet, einem hörbehinderten (ertaubten, gehörlosen

oder schwerhörigen) oder sprachbehinderten Menschen die Verwendung Deutscher Gebärdensprache, lautsprachbegleitender Gebärden bzw. anderer geeigneter Kommunikationshilfen zu ermöglichen. Der Anspruch ist auf die Bereiche beschränkt, in denen es um

die Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren geht. Es besteht somit

kein allgemeiner Rechtsanspruch behinderter Menschen auf die Verwendung derartiger

Kommunikationshilfen bei Behördenkontakten außerhalb des jeweiligen konkreten Verwaltungsverfahrens.

Satz 2 ordnet dabei an, dass die hierdurch entstehenden notwendigen Kosten von den

Behörden selbst zu tragen sind.

zu Abs. 2:

Absatz 2 ermächtigt das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den für

Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung Voraussetzungen und Umfang der Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen flexibel und pragmatisch zu regeln und dabei sowohl dem grundsätzlichen Anspruch des behinderten Menschen auf Verwendung der Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen sowie den Erfordernissen eines geordneten Verwaltungsablaufs Rechnung zu tragen. Dabei sind als erforderliche Anlässe im Sinne der Nr. 1 insbesondere die Stellung von Anträgen und das Einlegen von Rechtsbehelfen zu berücksichtigen.

 

Zu § 8 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

Zu Abs. 1

Absatz 1 soll die barrierefreie Wahrnehmung von Schriftstücken insbesondere durch blinde

und sehbehinderte Menschen ermöglichen. Gerade die moderne elektronische Informationsverarbeitung macht es möglich, entsprechende Informationen dem betroffenen Personenkreis als elektronische Mail oder als Diskette zugänglich zu machen; darüber hinaus

kommt die Übersendung als Brailledruck oder gegebenenfalls in Großdruck in Betracht.

Blinden oder sehbehinderten Menschen, die weder über die entsprechende technische

Ausstattung verfügen noch über Kenntnisse der Brailleschrift, können Informationen auch

über Hörkassetten übermittelt werden. Soweit entsprechende Bescheide gebührenpflichtig

sind, sind die Gebühren auch von den behinderten Menschen zu erheben; allerdings dürfen den behinderten Menschen Mehrkosten, die durch die besondere Gestaltung der Dokumente entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden.

Die Übertragung von "Schwarz"-Schrift-Bescheiden in Braille-Schrift und umgekehrt soll

im Land gewährleistet werden. Es ist beabsichtigt beim Blinden- und Sehbehindertenverband Brandenburg e.V. (BSVB) die entsprechende Technik anzusiedeln.

Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Träger der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 1

Satz 1 dazu, bei allen wesentlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung zu berücksichtigen. Dieses gilt nicht

nur für sehbehinderte Menschen, sondern stellt auch Anforderungen an die Verständlichkeit für Menschen mit kognitiven Einschränkungen. Dass Verwaltungshandeln für die Betroffenen verständlich und nachvollziehbar sein soll, bekommt hier zusätzlich seine behinderungsspezifische Ausprägung; den individuellen Wahrnehmungsfähigkeiten behinderter

Menschen soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden. Mit der generellen Verpflichtung soll jedoch die Verwaltung angeregt werden, bereits bei der Gestaltung solcher

Schriftstücke spezifische Einschränkungen von behinderten Menschen zu berücksichtigen.

In die Rechtsverordnung nach Absatz 2 wird die Verpflichtung zum Bemühen um verständlichen und einfachen Sprachgebrauch aufgenommen.

Satz 2 konstituiert eine Anspruch für blinde und sehbehinderte Menschen, auf Anforderung

die Bescheide, öffentlich-rechtlichen Verträge und Vordrucke zusätzlich auch in einer für

sie wahrnehmbaren Form zu erhalten, sofern dies zur Wahrnehmung eigener Rechte in

einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Der Umfang des Anspruchs bestimmt sich

dabei nach der individuellen Fähigkeit zur Wahrnehmung. Wenn die in Rede stehenden

Dokumente nach den einschlägigen Vorschriften kosten- bzw. gebührenpflichtig sind, gilt

dies auch für behinderte Menschen. Es dürfen aber keine zusätzlichen Gebühren und

Kostenerstattungen erhoben werden, die nicht auch bei nichtbehinderten Menschen anfallen. Vorschriften über die Form, die Bekanntgabe und die Zustellung von Verwaltungsakten - insbesondere auch die entsprechenden Vorschriften des Ordnungswidrigkeitsrechts -

bleiben unberührt.

zu Abs. 2:

Absatz 2 ermächtigt das für Soziales zuständige Ministerium, im Einvernehmen mit den für

Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung Näheres der

Übermittlung dieser Dokumente an blinde und sehbehinderte Menschen zu bestimmen.

Dabei werden sowohl die Anlässe konkretisiert, als auch das Verfahren und die Art und

Weise der zur Verfügungstellung geregelt werden.

Satz 2 ist erforderlich, damit die vorgesehene Verordnungsermächtigung nicht § 88 Abs. 2

der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) widerspricht, der eine Verordnungsermächtigung an das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung über die Gestaltung von Bauvorlagen enthält. Im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von Dokumenten im Sinne des § 88 Abs. 2 BbgBO ist in der Rechtsverordnung festzulegen, dass bei

diesen Dokumenten auch das Einvernehmen des für Bau zuständigen Mitglieds der Landesregierung herzustellen ist.

 

Zu § 9 Barrierefreie Informationstechnik

Die modernen Informationstechnologien, insbesondere die Möglichkeiten des Internets,

erlangen auch im Verhältnis zwischen den Trägern der öffentlichen Gewalt im Sinne des

§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Bürgerinnen und Bürgern eine immer größere Bedeutung. Diese

Behörden stellen wichtige Informationen für die Bürgerinnen und Bürger, zum Beispiel zu

aktuellen Rechtsentwicklungen und zu Fördermöglichkeiten, heute zunehmend auf ihren

Internetseiten dar. Derartige Informationsmöglichkeiten schaffen oftmals einen nicht zu

unterschätzenden Informationsvorsprung zu herkömmlichen Informationen über die

Printmedien oder Interessenverbände.

Darüber hinaus werden Bürgerinnen und Bürger in Zukunft auch die Möglichkeiten des Internets in verstärktem Maße zu direkten Behördenkontakten nutzen. So können Anträge

und entsprechende Bescheide auf elektronischem Wege durch das Medium Internet gestellt bzw. erlassen werden. Dies hätte erhebliche Aufwands- und Zeiteinsparungen zur

Folge.

Die derzeitigen und die künftigen Möglichkeiten der Informationstechnik müssen auch behinderten Menschen, insbesondere blinden und sehbehinderten Menschen zugute kommen. Technisch ist es heute durchaus möglich, dass auch blinde und sehbehinderte

Menschen die Angebote des Internets zum Beispiel durch eine geeignete Ausstattung wie

Brailletastatur und Brailledrucker nutzen, vorausgesetzt, die Angebote sind so gestaltet,

dass die entsprechenden Dokumente für eine solche Nutzung geeignet sind.

Satz 1 sieht daher vor, dass die im Sinne des § 6 Abs. 1 genannten Träger öffentlicher

Gewalt ihr multimediales Angebot im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung soweit

wie technisch möglich barrierefrei zu gestalten haben, damit dieses auch von behinderten

Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden kann. Dies setzt insbesondere voraus, dass die wesentlichen Informationen textlich dargestellt werden. Hinsichtlich der

konkreten Ausgestaltung existieren bereits technische Standards, zum Beispiel die Leitlinien der Web Accessibility Initiative (WAI), die bei der Gestaltung öffentlicher Internetangebote berücksichtigt werden können.

Satz 2 ermächtigt das für Soziales zuständige Ministerium, im Einvernehmen mit dem für

Inneres zuständigem Ministerium durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die

barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des Satzes 1 zu treffen und die

dabei anzuwendenden Standards festzulegen. Da der Bereich der Informationstechnik einem ständigen Wandel und Fortschritt unterworfen ist, bietet es sich an, entsprechende

Regelungen nicht bereits im Gesetz zu treffen, sondern in einer Rechtsverordnung, die

regelmäßig an die entsprechende Entwicklung angepasst werden kann.

Zu Abschnitt 3:

Rechtsbehelfe

Zu § 10 Verbandsklage

Die Verbandsklage ist ein geeignetes Mittel, in den Fällen, in denen Träger der öffentlichen

Gewalt im Sinne dieses Gesetzes trotz Abmahnung Verstöße gegen einzelne Verpflichtungen aus dem Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen nicht abstellen,

die Rechtswidrigkeit des Behördenverhaltens auf dem Gerichtsweg feststellen zu lassen.

zu Abs. 1:

Absatz 1 sieht die Möglichkeit für anerkannte Verbände vor, auch ohne Verletzung eigener

Rechte Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung zu beantragen,

soweit sie geltend machen, dass durch den Erlass eines Verwaltungsaktes, seine Ablehnung oder Unterlassung gegen das Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

und gegen bestimmte Verpflichtungen des Landes zur Herstellung der Barrierefreiheit aus

dem Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen verstoßen worden ist.

Der Landesgesetzgeber kann nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen von dem

Erfordernis der Klagebefugnis i. S. der Geltendmachung eigener Rechtsverletzung oder

einer eigenen Beschwer befreien (§ 43 Abs. 2 VwGO; § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Für Feststellungsklagen (§ 43 VwGO, § 55 SGG) darf von den bundesgesetzlichen Verfahrensbestimmungen nicht abgewichen werden, die ein "berechtigtes" Interesse an der Feststellung

verlangen.

zu Abs. 2:

Absatz 2 schränkt die Verbandsklagemöglichkeiten in bestimmten Fällen ein. Ein Verband

soll die Feststellung eines Rechtsverstoßes nur dann und insoweit verlangen können, wenn

mit der Verbandsklage ein Rechtsverstoß gerügt werden soll, der gleichzeitig auch einen

Verstoß gegen ein subjektiv-öffentliches Recht eines behinderten Menschen darstellt und

wenn dieser Fall allgemeine Bedeutung besitzt.

In Absatz 2 Satz 4 wird ein generelles Vorverfahren vor Erhebung einer Klage vorgeschrieben, d. h. auch in den Fällen, in denen es um Maßnahmen von obersten Landesbehörden geht. Eine solche Regelung steht dem Landesgesetzgeber frei (§ 68 Abs. 1 Nr. 1

VwGO; § 78 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Auf diese Weise kann eine Entlastung der Gerichte erreicht werden.

zu Abs. 3:

Durch die im Absatz 3 geregelte Anerkennung wird das Ermessen des für Soziales zuständigen Ministeriums bei der Anerkennung von Verbänden dahingehend eingeschränkt,

dass die Verbände die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllen müssen. Darüber hinaus

soll ausgeschlossen werden, dass Verbände speziell zur Erhebung von Verbandsklagen in

Einzelfällen gegründet werden.

 

Zu Abschnitt 4:

Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für die Belange behinderter

Menschen

Zu § 11 Amt der oder des Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen

Seit Juli 1991 ist der Beauftragte in den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen in das Fachreferat Behindertenpolitik eingegliedert.

Mit diesem Gesetz soll das Amt der/des Landesbeauftragten für Behinderte auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Hierdurch erfährt das Amt sowohl innerhalb der Landesregierung als auch nach außen eine deutliche Aufwertung. Fachlich ist die/der Beauftragte dem/der Minister/Ministerin gegenüber verantwortlich. Es wird darauf verzichtet,

weitere Vorgaben hinsichtlich der Person des Landesbeauftragten für Behinderte zu geben.

 

Zu § 12 Aufgaben und Befugnisse

zu Abs. 1:

Wesentlichste Aufgabe der beauftragten Person ist es, für die Einhaltung und Umsetzung

dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Satz 2 weist dabei darauf hin, dass den Anliegen behinderter Frauen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss.

zu Abs. 2:

Absatz 2 stellt die Beteiligung der beauftragten Person bei Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben des Landes sicher. Sie erhält somit die Gelegenheit, Vorschläge aus behindertenpolitischer Sicht in Maßnahmen der jeweiligen Ressorts einfließen zu lassen. In

diesem Zusammenhang nimmt sie eine Beratungs- und Anregungsfunktion wahr. Weiterhin soll sie sachkritisch Inhalte oder Tatbestände gegenüber Dritten aufgreifen, die dem

Ziel dieses Gesetzes entgegenstehen.

zu Abs. 3:

Weiterhin können sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch juristische Personen an die

beauftragte Person wenden, wenn Benachteiligungen und Diskriminierungen bzw. Verstöße gegen Rechte behinderter Menschen erkannt werden bzw. eingetreten sind.

Zu den Aufgaben zählt es auch, Eingaben von behinderten oder zugunsten behinderter

Menschen zu prüfen und auf eine deren Interessen berücksichtigende Erledigung der

Eingaben hinzuwirken. Dies bedeutet nicht, dass alle Behörden, denen Eingaben behinderter Menschen zugehen, diese zuständigkeitshalber an die Landesbeauftragte oder den

Landesbeauftragten abzugeben haben. Meist werden die betreffenden Behörden durchaus

selbst in der Lage sein, eine die Belange behinderter Menschen sachgerecht berücksichtigende Entscheidung zu treffen. Wenn es allerdings zu keiner einvernehmlichen Lösung

kommt und auch in sonstigen Fällen, bleibt es den behinderten Menschen unbenommen,

sich direkt an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten zu wenden.

 

zu Abs. 4

Von großer Wichtigkeit ist die Aufgabe der beauftragten Person, die Zusammenarbeit

zwischen Betroffenengruppen und regional zuständigen Verantwortlichen zu unterstützen.

Für die Aufgaben und Befugnisse der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten

für die Belange behinderter Menschen werden ausreichende personelle und sächliche

Voraussetzungen zur Verfügung gestellt.

 

Zu § 13 Landesbehindertenbeirat

Zu Abs. 1

Mit diesem Gesetz erhält der seit Oktober 1992 auf Erlass des Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen tätige Landesbehindertenbeirat nunmehr eine gesetzliche

Grundlage und erfährt damit innerhalb des Landes Brandenburg eine deutliche Aufwertung. Wegen der sachlichen und fachlichen Nähe soll der Landesbehindertenbeirat durch

das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung berufen werden.

Zu Abs. 2

Im Absatz 2 wird die Zusammensetzung der nicht stimmberechtigten Mitglieder des Beirates geregelt. Neben Vertreterinnen oder Vertretern des Landkreistages, des Städte- und

Gemeindebundes, des Landesarbeitsamtes, der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, des Behindertensportverbandes des Landes Brandenburg und des Integrationsamtes

sollen insbesondere alle landesweit tätigen rechtsfähigen gemeinnützigen Behindertenverbände vertreten sein.

Zu Abs. 3

Absatz 3 ermöglicht dem Landesbehindertenbeirat, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Somit wird dem Selbstbestimmungsprinzip und der Anerkennung der Betroffenenverbände

als Experten in eigener Sache Rechnung getragen.

Durch die Berechtigung, der/dem Landesbehindertenbeauftragten und der Landesregierung Empfehlungen zu geben, kann der Beirat zu allen ihn betreffenden Fragen auf eigene

Initiative Stellung nehmen.

Zu Artikel 2: Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes

zu Nr. 1

Mit der Ergänzung des § 32 werden die Gemeinden angehalten, möglichst nur barrierefreie

Wahllokale auszuwählen und einzurichten, damit insbesondere behinderten Wählern, aber

auch solchen, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, die Teilnahme an der

Wahl möglichst erleichtert wird.

Diese Regelung ist für die Kommunen als Zielsetzung und nicht als Verpflichtung zu verstehen.

Durch die frühzeitige und geeignete Unterrichtung durch die Wahlbehörde wird sichergestellt, dass behinderte Menschen von ihrem Recht Gebrauch machen können, barrierefreie

Wahllokale aufzusuchen. Die Unterrichtung erfolgt frühzeitig, z. B., indem sie in die Wahlbenachrichtigung, die alle Wahlberechtigten erhalten, aufgenommen wird.

zu Nr. 3

Das Land erstattet den Vereinen der blinden und sehbehinderten Menschen die für die

Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben. Bei diesen Vereinen ist das notwendige Know-how für eine an den Bedürfnissen der

Blinden und Sehbehinderten ausgerichteten Gestaltung der Stimmzettelschablonen vorhanden. Deshalb soll bei ihnen die Federführung für die Herstellung der Stimmzettelschablonen liegen. Auch die Verteilung an alle Interessenten wird von ihnen veranlasst.

 

Zu Artikel 3: Änderung der Brandenburgischen Landeswahlverordnung

Blinde und sehbehinderte Wähler sind bislang beim Ausfüllen des Stimmzettels auf die

Hilfe einer Vertrauensperson angewiesen, die den Stimmzettel nach ihren Angaben ausfüllt. Diese nimmt zwangsläufig Kenntnis von der Wahlentscheidung des Wählers. Mit den

nunmehr in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Regelungen wird einem blinden oder

sehbehinderten Wähler die Möglichkeit eröffnet, sich einer Stimmzettelschablone zu bedienen, um damit den Stimmzettel unbeobachtet eigenständig ausfüllen zu können.

Die Anfügung des Absatz 3 in § 23 stellt sicher, dass die Blindenvereine möglichst früh mit

der Herstellung der Stimmzettelschablonen beginnen können. Damit die Stimmzettelschablonen auf die jeweiligen Stimmzettel der Wahlkreise abgestimmt werden können, bedarf es bei ihrer Herstellung der Unterstützung der jeweils zuständigen Wahlorganisation. Da bei den Vereinen der blinden und sehbehinderten Menschen das notwendige Know-how für eine an den Bedürfnissen der Blinden und Sehbehinderten ausgerichteten Gestaltung vorhanden ist, soll die Federführung für die Herstellung und Verteilung an alle

Interessenten bei ihnen liegen.

 

Zu Artikel 4: Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Die Ausführungen zu Artikel 2 Nummer 3 (Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes) gelten entsprechend für die Vorschriften im Volksabstimmungsgesetz.

 

Zu Artikel 5: Änderung der Volksentscheidsverfahrensverordnung

Die Anfügung des Absatz 3 in § 11 stellt sicher, dass die Blindenvereine möglichst früh mit

der Herstellung der Stimmzettelschablonen beginnen können. Damit die Stimmzettelschablonen auf die jeweiligen Stimmzettel der Wahlkreise abgestimmt werden können, bedarf es bei ihrer Herstellung der Unterstützung der jeweils zuständigen Wahlorganisation. Da bei den Vereinen der blinden und sehbehinderten Menschen das notwendige Know-how für eine an den Bedürfnissen der Blinden und Sehbehinderten ausgerichteten Gestaltung vorhanden ist, soll die Federführung für die Herstellung und Verteilung an alle Interessenten bei ihnen liegen.

 

 

Zu Artikel 6: Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes

Die Ausführungen zu Artikel 2 Nummer 1 (Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes) gelten entsprechend für die Parallelvorschriften im Kommunalwahlgesetz.

 

Zu Artikel 7: Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

zu Nr. 1

In den neu angefügten Sätzen im Absatz 5 des § 3 wird grundsätzlich hervorgehoben, dass

die Hochschulen im Land Brandenburg die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen zu deren Integration treffen. Entsprechendes gilt für diesen Personenkreis für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen unter Wahrung der Gleichwertigkeit. Es ist möglich, auch Nachteilsausgleiche zu gewähren, die eine Benachteiligung abwenden. Diese sind nicht als Bevorzugung zu beschreiben. Mit der Vorschrift wird hervorgehoben, dass alle Hochschulen und entsprechende Einrichtungen Menschen mit Behinderungen - unabhängig von Art und Schwere - zu einem erfolgreichen Studienabschluss führen.

zu Nr. 2

Im neu angefügten Absatz 5 im § 13 wird herausgestellt, dass alle Prüfungsordnungen an

den Hochschulen und in vergleichbaren Einrichtungen derart zu gestalten sind, dass Studierende mit körperlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen Prüfungsleistungen

unabhängig von der normalen Form ablegen. Die Ersatzform von Prüfungsleistungen sollte

im Einvernehmen mit den Studierenden festgelegt werden.

Die Ergänzungen in den §§ 3 und 13 sind am gültigen Hochschulgesetz des Landes Berlin

angelehnt und entsprechen dem Wortlaut des Gesetzes im Wesentlichen.

 

Zu Artikel 8: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Durch die übliche Formel wird bewirkt, das künftige Veränderungen an den Teilen der genannten Verordnungen, die durch dieses Gesetz geändert wurden, wieder durch den jeweils zuständigen Verordnungsgeber erfolgen können.

 

Zu Artikel 9: In-Kraft-Treten

Die Vorschrift enthält die Regelungen zum In-Kraft-Treten des Gesetzes.

 

C. Finanzieller Teil

I. Ausgangslage

Das Landesgleichstellungsgesetz für behinderte Menschen soll durch die Verankerung der

Barrierefreiheit und Gleichstellung im öffentlichen Recht sicherstellen, dass behinderte

Menschen sich ohne Diskriminierungen im Alltag bewegen können. Besondere Bedeutung

kommt dem Recht hörbehinderter Menschen zu, in Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Möglichst

viele Lebensbereiche sollen barrierefrei sein. Dies gilt nicht nur für die Bereiche Bau und

Verkehr, sondern auch für die Kommunikation blinder und sehbehinderter Menschen in den

elektronischen Medien und ihre Teilnahme an Wahlen.

Mit dem Gesetz werden entsprechende Regelungen für oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden und sonstige untere Landesbehörden, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, getroffen.

Aufgebaut wird auf zur Barrierefreiheit schon bestehende Regelungen.

Das Gesetz wird in einzelnen Bereichen Kosten verursachen, deren Höhe sich allerdings

noch nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen lässt. Dies gilt insbesondere für die

Regelungen zur Verwirklichung der Barrierefreiheit in ganz unterschiedlichen Gebieten, wie

etwa für die Stellung der Gebärdensprachdolmetschenden im Verwaltungsverfahren, die

behindertengerechte Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken und die barrierefreie Informationstechnik.

Die dem Land durch die Regelungen des Gesetzes entstehenden Mehrausgaben, werden

innerhalb der im Landeshaushalt veranschlagten Mittel getragen.

 

II. Finanzielle Auswirkungen

1. Artikel 1 § 4 Bbg-BBG (Begriff der Barrierefreiheit)

Die Vorschrift enthält eine Definition des Begriffs Barrierefreiheit. Sie soll deutlich machen,

dass vollständige Barrierefreiheit grundsätzlich einen umfassenden Zugang und eine uneingeschränkte Nutzung aller Lebensbereiche voraussetzt. Diese allgemeine Definition

regelt keinen Anspruch und hat deshalb keine Auswirkungen auf Kosten.

 

2. Artikel 1 § 7 (Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen

Kommunikationshilfen)

Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern ist

im Land Brandenburg für rund 2,5 bis 3 Tausend gehörlose, schwerhörige und sprachbehinderte Menschen, die auf die Gebärdensprache angewiesen sind, erforderlich.

Für den Sozialbereich, d.h. sowohl im Verfahren der Sozialverwaltung als auch bei der

Ausführung aller Sozialleistungen, werden die Kosten für notwendige Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher und andere Kommunikationshilfen von dem jeweils zuständigen Leistungsträger übernommen (SGB IX §57).

Durch das Behindertengleichstellungsgesetz wird das Recht auf den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher geregelt. Dies trägt dem

Umstand Rechnung, dass der betroffene Personenkreis die Amtssprache nicht erlernen

oder nicht (mehr) uneingeschränkt verwenden kann und ihm deshalb diese Kommunikationsmöglichkeiten durch den Träger der öffentlichen Gewalt im Sinne dieses Gesetzes zur

Verfügung gestellt werden sollen. Dies gilt allerdings nur, wenn eine schriftliche Verständigung nicht sachgerecht ist.

Letztlich wird es aber auf die Situation im Einzelfall ankommen, ob eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher auf Landesebene hinzuzuziehen ist,

d.h. es werden voraussichtlich nur Einzelfälle zum Tragen kommen. Die mögliche Fallzahl

ist nicht abschätzbar, aber es ist zu erwarten, dass die Tendenz der Inanspruchnahme nach 2 Jahren steigend sein wird (Es ist anzunehmen, dass in der Anfangsphase gewohnheitsgemäß auf eine Vertrauensperson zurückgegriffen wird.).

Auf Basis der bisher gemachten Erfahrung kann eingeschätzt werden, dass nicht mehr als

ein Einsatz pro Monat zu finanzieren sein wird. Ein Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers kostet 20 EUR pro halbe Stunde und es

entstehen bei einem durchschnittlichen Anfahrtsweg von 100 km Reisekosten in Höhe von

27 EUR. D.h. der Landeshaushalt würde mit rund 570 EUR pro Jahr belastet werden.

 

3. Artikel 1 § 8 (Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken)

Im Land Brandenburg leben rund 6.000 Blinde. Ca. 10 % (600 Blinde) von ihnen sind in der

Lage die Braille-Schrift zu lesen. Darüber hinaus sind rund 12.000 Menschen sehbehindert.

Entsprechend der Auffassung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Brandenburg

e.V. (BSVB) sollten Bescheide in Braille-Schrift kein Standard sein, sondern die Übertragung von "Schwarz"-Schrift-Bescheiden in Braille-Schrift und umgekehrt soll im Land

gewährleistet werden.

Es ist beabsichtigt beim Blinden- und Sehbehindertenverband Brandenburg e.V. (BSVB)

die entsprechende Technik anzusiedeln. Die einmaligen Anschaffungskosten belaufen sich

auf maximal 5.000 EUR und sollen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel aus Kapitel 07

010 Titel 685 80 abgedeckt werden.

Die laufenden Kosten betragen zurzeit ca. 5 EUR je Seite in Braille-Schrift. Erfahrungswerte

des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Brandenburg e.V. (BSVB) besagen, dass

maximal 30 Bescheide mit durchschnittlich 3 Seiten/ Bescheid im Jahr zu übertragen sind.

Für sehbehinderte Menschen ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Bescheid in einer

größeren Schriftgröße erstellt wird. Dies hat nur Mehrkosten für Papier und Druckerpatrone

zur Folge.

 

4. Artikel 1 § 9 (Barrierefreie Informationstechnik)

Das Internet nutzen zurzeit ca. 2000 Blinde im Land Brandenburg. Die Tendenz ist jedoch

steigend. Entsprechend den Erfahrungen des Blinden- und Sehbehindertenverbandes

Brandenburg e.V. (BSVB) verursacht blindengerechtes Internet effektiv nur für den/die

Nutzer/in Kosten. Der/die Anbieter/in muss nur Erläuterungstexte für die Sprachausgabe

zusätzlich stellen.

Die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik für die Träger öffentlicher Gewalt im

Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 hat zurzeit folgenden Stand erreicht:

- Die Landeslizenz für die erforderliche Software (SIX CMS) wurde bereits durch das

Innenministerium für die Landesregierung angeschafft. Eine Nutzung dieser Software durch die nachgeordneten Bereiche ist möglich.

- Die IMAG Internet erarbeitet zur Zeit Grundtemplats, die durch die Ressorts weitestgehend nutzbar sind. Daher ist der Aufwand für die barrierefreie Gestaltung eher

kostenneutral.

- Ggf. entsteht ein Mehraufwand hinsichtlich der Betreuung der Angebote durch eine

entsprechende Administratorin oder einen entsprechenden Administrator.

Dieser Mehraufwand soll im Rahmen der verfügbaren Ressourcen abgedeckt werden.

 

5. Artikel 3 (Änderung der Brandenburgischen Landeswahlverordnung), Artikel 4

(Änderung des Volksabstimmungsgesetzes) und Artikel 5 (Änderung der Volksentscheidsverfahrensverordnung)

 

Für die Wahlen zum Landtag sowie bei eventuellen Volksabstimmungen sollen blinden und

sehbehinderten Menschen künftig Stimmzettelschablonen zur Verfügung gestellt werden,

die es ihnen ermöglichen, ohne Hinzuziehung einer weiteren Person das allgemeine

Wahlrecht auszuüben. Die Schablone alleine reicht allerdings nicht aus, um blinden Wählern alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für eine unbeeinflusste Wahlentscheidung benötigen, d.h. darüber hinaus ist eine Begleitbroschüre erforderlich, die Blinde

und sehbehinderte Wähler in geeigneter Weise über den Inhalt des Stimmzettels informiert.

Für die Herstellung der Stimmzettelschablonen und der Begleitbroschüren käme der Blinden- und Sehbehindertenverband Brandenburg e.V. (BSVB) in Betracht, der bereits die

Stimmzettelschablonen für die Bundestagswahl 2002 für das Land Brandenburg herstellt.

Entsprechend den Erfahrungen des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Brandenburg

e.V. (BSVB) liegen die Kosten für die Herstellung von Stimmzettelschablone und Begleitbroschüre bei insgesamt 7 EUR pro Person. Bei einem Bedarf von je 1000 Stimmzettelschablonen und Begleitbroschüren belaufen sich die Kosten auf insgesamt 7.000 EUR.

Die Kosten entstehen im unmittelbaren Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, da

dort die Zuständigkeit für die Organisation der Wahlvorbereitung und -durchführung liegt.

Die Vorsorge ist deshalb im Einzelplan dieses Ressorts zu treffen.

Die Kosten für die Herstellung von Stimmzettelschablonen und Begleitbroschüren für

Volksabstimmungen können, da keine Erfahrungen vorliegen, nicht beziffert werden. Es ist

jedoch davon auszugehen, dass diese Kosten mit den v. g. Kosten für die Landtagswahl

vergleichbar und im Einzelplan des Ministerium des Innern einzustellen sind.