Vereinbarung zur
Beschäftigung und Integration
behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk
gemäß § 83 SGB IX
- Integrationsvereinbarung -
Als öffentlich-rechtliches Unternehmen sieht der hr sich in besonderer Weise verpflichtet, die Beschäftigung behinderter Menschen zu fördern und sie in seine betrieblichen Abläufe zu integrieren. Die Integration behinderter Menschen ist für ihn Teil der betrieblichen Gesundheitsförderung durch eine aufgaben- und menschengerechte Gestaltung der Arbeit.
1.
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für
– alle
Menschen, für die ein Anerkennungsverfahren als
behinderter
Mensch bzw. ein Gleichstellungsverfahren
gemäß
§§ 2 Absatz 3, 68, 69 des Neunten Sozialgesetz-
buches (SGB IX) eingeleitet
ist und
– alle
Menschen, für die ein Grad der Behinderung von
mindestens
30 anerkannt ist,
die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis zum hr stehen.
Die Anwendung der Vereinbarung auf freie MitarbeiterInnen ist damit nicht ausgeschlossen.
2. Maßnahmen zur Förderung des Integrationsgedankens
2.1 Die Integration behinderter Menschen ist ein Ziel der Personalentwicklung im hr.
Diese Zielsetzung muss den Führungskräften und PersonalreferentInnen vermittelt werden. Sie sind mit den gesetzlichen Regelungen und den Möglichkeiten zur Förderung und Unterstützung der Beschäftigung und Integration behinderter Menschen durch die zuständigen Integrationsämter, die zuständigen Arbeitsämter und die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger vertraut zu machen.
Hierfür sind von dem/der
Schwerbehindertenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung mit
Unterstützung des Referates Arbeits- und Gesundheitsschutz und gegebenenfalls
der zuständigen Integrationsämter geeignete Angebote in Form von Informationsveranstaltungen
und Seminaren zu entwickeln, die von den Führungskräften und den
PersonalreferentInnen wahrzunehmen sind.
Die Integration behinderter Menschen soll auch in den Veranstaltungen zur Einführung
neuer MitarbeiterInnen in den hr thematisiert werden.
2.2 Der/die Schwerbehindertenbeauftragte ist verpflichtet, sich in allen Fragen der Beschäftigung und Integration behinderter Menschen fortzubilden.
2.3 Die Beschäftigung und Integration behinderter Menschen soll in den Arbeitsbereichsversammlungen gemäß Ziffer 2.2 Absatz 1 der Dienstvereinbarung über eine Beteiligungsregelung erörtert werden.
2.4 In die Beratungsgruppen bzw. Lenkungsausschüsse gemäß Ziffer 5 Absatz 2 der Verfahrensrichtlinien zum Projektmanagement kann auch die Schwerbehindertenvertretung aufgenommen werden.
2.5
An den Sitzungen der Aus- und
Fortbildungskommission und der Arbeitsschutzkommission nimmt die
Schwerbehindertenvertretung mit beratender Stimme teil,
an den Sitzungen der Arbeitsgruppe Raumvergabe und der Bausitzung als Mitglied.
2.6 Zu den Maßnahmen zur Förderung des Integrationsgedankens gehören auch die gemäß §§ 238 und 239 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) geförderte Probebeschäftigung behinderter Menschen sowie Betriebspraktika von Rehabilitanden der Berufsförderungswerke oder anderer Einrichtungen.
3. Maßnahmen zur Erfüllung
der gesetzlichen Pflichtquote für die Aus-
bildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
3.1
Der hr verpflichtet sich, alle Arbeitsplätze
gemäß § 73 SGB IX, deren Besetzung der Mitbestimmung des Personalrats
unterliegt, bei gleicher Qualifikation vorrangig mit schwerbehinderten Menschen
zu besetzen, wobei schwerbehinderte Frauen besonders berücksichtigt werden.
Der hr verpflichtet sich, dies in Ausbildungsangeboten und Stellenausschreibungen
zum Ausdruck zu bringen.
3.2
Der Schwerbehindertenbeauftragte informiert die
Schwerbehindertenvertretung, die Frauenbeauftragte und den zuständigen
örtlichen Personalrat sowie die zuständigen Arbeitsämter und die
Integrationsfachdienste (wie z. B. die
Zentralstelle für die Vermittlung von Akademikern – ZAV –) unverzüglich über
absehbare Vakanzen von mindestens einem halben Jahr. Er leitet alle
Stellenausschreibungen den zuständigen Arbeitsämtern und
Integrationsfachdiensten sowie der Schwerbehindertenvertretung, der
Frauenbeauftragten und den Personalräten unverzüglich zu.
3.3
Der Schwerbehindertenbeauftragte stellt jeweils
zum Stichtag 30. Juni den Ausbildungsbedarf für das kommende Haushaltsjahr fest
und teilt ihn der Schwerbehindertenvertretung, der Frauenbeauftragten und den
Personalräten sowie den zuständigen Arbeitsämtern und den
Integrationsfachdiensten unverzüglich mit.
3.4
Bewerben sich auch schwerbehinderte Menschen, so
werden sämtliche Bewerbungsunterlagen unverzüglich der Schwerbehindertenvertretung
und gegebenenfalls auch der Frauenbeauftragten zugeleitet.
3.5 Die Schwerbehindertenvertretung hat in diesen Fällen das Recht, an allen Bewerbungsgesprächen teilzunehmen.
4. Maßnahmen zur
aufgaben- und menschengerechten Gestaltung der Arbeit
von behinderten Menschen
4.1
Die behinderten Menschen sind an
der behinderungsgerechten Einrichtung und Gestaltung ihres Arbeitsplatzes
einschließlich des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit
zu beteiligen.
4.2
Die gemäß Ziffer 4.1 erforderlichen
Gestaltungsmaßnahmen sollen vor der Arbeitsaufnahme abgeschlossen sein.
4.3
Sucht
der behinderte Mensch eine Arbeitsassistenz, so wendet er sich zunächst an die
Schwerbehindertenvertretung und den Bereich Personal- und Sozialwesen.
Bewilligt das Integrationsamt eine Arbeitsassistenz und findet der Bereich Personal-
und Sozialwesen in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung und der
Frauenbeauftragten keinen Arbeitsassistenten/keine Arbeitsassistentin im hr, so
wenden der Bereich Personal- und Sozialwesen und die Schwerbehindertenvertretung
sich an geeignete Dienstleister (wie zum Beispiel den CeBeeF), die eine
Arbeitsassistenz entweder stellen oder vermitteln und auch für einen Stellvertreter/Stellvertreterin
sorgen, falls der Arbeitsassistent/die Arbeitsassistentin verhindert ist.
Für die im hr notwendige Tätigkeit des Arbeitsassistenten/der
Arbeitsassistentin stellt der hr die erforderlichen Räume und Arbeitsmittel zur
Verfügung.
4.4
Der hr wird Weiterbildungsmaßnahmen
auch nicht behinderter MitarbeiterInnen fördern, so weit sie der Integration
behinderter Menschen in den hr dienen (zum Beispiel: Einführung in die
Gebärdensprache).
4.5
Der hr wird insbesondere auf die in
§ 84 SGB IX geregelte Prävention achten.
4.6
Der hr wird die Vorschriften über
barrierefreies Bauen von öffentlich zugänglichen Gebäuden oder Gebäudeteilen
sowie von Arbeitsstätten und von deren Außenanlagen bei allen Baumaßnahmen
berücksichtigen.
Geschieht dies im Einzelfall nicht, so kann die Schwerbehindertenvertretung
einen Aufschub der Maßnahme bis zu einer Entscheidung durch den Intendanten verlangen.
4.7
Die Schwerbehindertenvertretung ist
an allen Vorplanungen und Ausführungsplanungen für Neu- und Umbauten
rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. Ihr sind auf Wunsch sämtliche Pläne
vorzulegen.
5. Förderung
der beruflichen Entwicklung behinderter Menschen
Der hr wird schwerbehinderte Menschen zur Förderung ihres beruflichen
Fortkommens bei innerbetrieblichen Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen bevorzugt
berücksichtigen.
Er verpflichtet sich, die je nach Behinderung erforderlichen Voraussetzungen
für eine Teilnahme behinderter Menschen an inner- und außerbetrieblichen Fortbildungs-
und Umschulungsmaßnahmen zu schaffen.
Darüber hinaus wird der
Bereich Personal- und Sozialwesen in Zusammenar- beit mit der Schwerbehindertenvertretung und in Abstimmung
mit der Aus- und
Fortbildungs-Kommission spezifische Bildungsangebote für behinderte Menschen
entwickeln und sie in die Kommission Fortbildung ARD/ZDF und den Schulausschuss
der SRT einbringen, damit sie in die Bildungsangebote der ZFP und der SRT
aufgenommen werden.
6.
Erfolgskontrolle der Maßnahmen zur Beschäftigung und
Integration
behinderter Menschen
6.1 Die Leiterin/der Leiter des Bereichs Personal- und Sozialwesen, der/die
Bestandsschutzbeauftragte, der/die Schwerbehindertenbeauftragte, die Personalräte, vertreten durch ihre Vorsitzenden, die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenbeauftragte begleiten die Umsetzung der Vereinbarung.
6.2
Sie erörtern mindestens einmal im
Vierteljahr die Umsetzung der Maßnahmen zur Beschäftigung und Integration
behinderter Menschen und verständigen sich über Zeitpunkt und Inhalt der
Antwort an die schwerbehinderten Menschen, die sich ohne Bezugnahme auf eine
Stellenausschreibung beim hr beworben haben.
Jeweils zu den Stichtagen 1. März und 1. September wird vom Bereich Personal- und Sozialwesen eine Bestandsaufnahme erarbeitet und mit der Unterschrift des für die MitarbeiterInnen des hr zuständigen Direktors den an der Umsetzung der Vereinbarung Beteiligten rechtzeitig zugeleitet.
6.3 In den Versammlungen behinderter Menschen gemäß § 95 Absatz 6 SGB IX und in den Personalversammlungen gemäß § 45 Absatz 1 HPVG berichtet der Intendant oder sein Stellvertreter oder der für die MitarbeiterInnen des hr zuständige Direktor über den Stand der Beschäftigung behinderter Menschen und ihrer Integration in die betrieblichen Abläufe des hr.
7. Schlussbestimmungen
Diese Integrationsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX tritt
am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie kann von jeder Seite gegenüber den beiden
anderen Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende
gekündigt werden. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über
eine Neuregelung aufzunehmen.
Frankfurt am Main, den 12. Dezember 2001
HESSISCHER RUNDFUNK Vertrauensperson Gesamtpersonalrat
Anstalt des öffentlichen Rechts der Schwerbehinderten
______________________ __________________ ________________
Prof. Dr. Klaus Berg Hans-Joachim Prassel Axel Becker