07.03.2002
BR-SBV
Zwischen
der Geschäftsleitung der
MASCHINENFABRIK ALFING
KESSLER GmbH
einerseits
und der
Schwerbehindertenvertretung
(nachstehend SBV genannt)
sowie dem Betriebsrat (
nachstehend BR genannt)
dieser Firma andererseits
wird folgende
Integrationsvereinbarung
abgeschlossen:
1.
Präambel
Geschäftsleitung,
Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat stimmen darin überein, dass es eine
besonders wichtige gesellschafts- und sozialpolitische Aufgabe ist, Menschen
mit Behinderungen zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und zu
fördern.
Mit
dieser Integrationsvereinbarung konkretisiert und erweitert die Maschinenfabrik
Alfing Kessler als Arbeitgeber, der BR und die SBV die im SGB IX § 71 und 72
vorgesehene Durchsetzung der Beschäftigungspflicht und die Ein-/
Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsprozess der
Maschinenfabrik Alfing Kessler.
Zur
Zielsetzung der Vertragsparteien gehört es, Zugänglichkeit und
Chancengleichheit für alle Beschäftigten zu erreichen und die Diskriminierung
und soziale Ausgrenzung behinderter Menschen zu bekämpfen und zu unterbinden.
Im
Rahmen der Umsetzung des SGB IX verpflichtet sich die Firma, einen Beitrag zum
Abbau der Arbeitslosigkeit behinderter Menschen entsprechend dieser
Integrationsvereinbarung zu leisten.
2.
Geltungsbereich
Nachstehende
Integrationsvereinbarung gilt ohne Ausnahme für alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Maschinenfabrik Alfing Kessler GmbH.
3.
Ziele
dieser Vereinbarung
Ziele
dieser Vereinbarung sind:
3.1 Die
Neueinstellung und die Ausbildung behinderter Menschen,
entsprechend
den betrieblichen Möglichkeiten.
3.2 Die
Integration schwerbehinderter Menschen entsprechend ihren Fähigkeiten und ihres
Leistungsvermögens in allen betrieblichen Prozessen zu fördern, zu unterstützen
und zu gewährleisten.
3.3 Die
Arbeitsplatzerhaltung und Arbeitsplatzgestaltung für
behinderte
Beschäftigte.
3.4 Die
Qualifizierung und Weiterbildung behinderter Beschäftigter.
Dabei
müssen ihnen alle Möglichkeiten des Qualifizierungs- spektrums offenstehen,
z.B. die tariflichen Bestimmungen.
3.5 Die
Planung und Durchführung betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen.
3.6 Barrierefreiheit im Betrieb
sicherzustellen.
3.7
Die Wiederherstellung
und Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten.
3.8
Die
Zusammenarbeit zwischen Geschäftsleitung, BR und SBV sowie der
Integrationsfachdienste, der BfA, LVA, BG, des Integrationsamtes, Arbeitsamtes,
der Sozial-Versicherungsverbände sowie Behörden wie Gesundheits- und
Gewerbeaufsichtsamt.
3.9
Eine deutliche
Erhöhung der Schwerbehindertenquote
im Betrieb ist anzustreben.
4. Zielfelder dieser Vereinbarung
4.1 Personalplanung /-entwicklung
4.2 Arbeitsplatzgestaltung
4.3 Gestaltung
des Arbeitsumfeldes
4.4.
Arbeitsorganisation
4.5 Qualifizierung
4.6 Qualifizierung für Vorgesetzte
4.7
Arbeitszeit
4.8
Rehabilitation / Prävention
4.9
Arbeitssicherheit / Notfallunterstützung
4.10
Berichtspflicht des Arbeitgebers
5. Regelung der einzelnen Zielfelder
5.1 Personalplanung /-entwicklung
5.1.1 Während
der Laufzeit dieser Integrationsvereinbarung soll die betriebliche Mindestquote
von 6 % Anteil der Schwerbehinderten erreicht werden.
5.1.2
Während der
Laufzeit dieser Vereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen behinderter
Beschäftigter ausgeschlossen.
Ausnahme:
Sozialplan und bei Massenentlassungen.
5.1.3 Um die
Mindestquote zu erreichen, müssen frei werdende #Arbeitsplätze geschaffen oder
umgestaltet werden, an denen Tätigkeiten erfolgen, die bisher in Fremdvergabe
erledigt wurden.
5.1.4
Es werden
Arbeitsplätze eingerichtet, die sich besonders für die Beschäftigung
behinderter Personen eignen (z.B. Computer-,
Heim-, Tele-Arbeitsplätze).
In
sogenannten Sekundärprozessen wie Telefon, Postbearbeitung, Registratur und
Archiv sind besonders schwerbehinderte Mitarbeiter stärker einzubinden.
5.1.5 Die Firma
bietet schwerbehinderten Mitarbeitern gleiche berufliche
Entwicklungsmöglichkeiten wie Nicht-Behinderten.
Versetzungen,
Umsetzungen behinderter Beschäftigter sind nur zulässig, wenn möglichst
gleichwertige bzw. bessere Arbeitsbedingungen, Entwicklungs- und
Aufstiegsmöglichkeiten gegeben sind.
5.1.6 Es werden
jährlich Arbeitsplätze für behinderte Praktikanten/innen angeboten, um diese im
Rahmen der Nachwuchskräftearbeit zu fördern.
Geeignete
Praktikanten/innen werden bei der nächstmöglichen Einstellung / Ausbildung
bevorzugt berücksichtigt.
5.1.7
Bei Einstellungs-
und Ausbildungsmaßnahmen werden frühzeitig
Kontakte mit Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken und zum Arbeitsamt aufgenommen. Darüber hinaus
können Ver-
mittlungsvorschläge mit dem Ziel der Übernahme
ausgebildeter
Fachkräfte eingeholt werden.
5.1.8 Die
innerbetrieblichen vereinbarten Auswahlrichtlinien werden
überprüft und entsprechend den gesetzlichen
Pflichten des
Arbeitgebers angepasst.
5.1.9 Pro Ausbildungsjahr wird ein Ausbildungsplatz
mit einem
behinderten Menschen besetzt, sofern eine
entsprechende
Bewerbung vorliegt.
5.1.10
Die Ausschreibungstexte interner und externer Stellenaus-
schreibungen enthalten folgende
Hinweise: Bewerbungen
behinderter
Menschen sind erwünscht.
Die Vorgaben des SGB IX und einer
betrieblichen
Integrationsvereinbarung werden
beachtet. Behinderte Menschen
werden bei
gleicher Qualifikation eingestellt bzw. ausgebildet.
Insbesondere schwerbehinderte Frauen werden
bei gleicher
Qualifikation
und Erfüllung der Rahmenbedingungen (Schichtarbeit und Weiterbildung) bevorzugt eingestellt. Über Aushänge und
Betriebszeitungen wird auf die Möglichkeit der Ausbildung behinderter Menschen
hingewiesen.
5.1.11
Unabhängig von
der vereinbarten Beschäftigungsquote Schwerbehinderter werden Bewerbungen für
zu besetzende Stellen von Schwerbehinderten und Gleichgestellten unmittelbar
nach Eingang mit der SBV erörtert und mit deren Stellungnahmen dem Betriebsrat
zugeleitet.
Die Gründe, die zu der Entscheidung der
Personalabteilung bzw. BR über
die Einstellung oder Ablehnung des/der Bewerberin geführt haben, werden mit der SBV erörtert.
5.1.12
Zu Personalgesprächen jeglicher Art mit schwerbehinderten
Mitarbeitern/innen
ist die SBV durch den Arbeitgeber/ Personal-abteilung hinzuzuziehen.
Auf
ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen kann auf die Be-
teiligung der
SBV verzichtet werden.
5.2 Arbeitsplatzgestaltung
5.2.1 Der
Gestaltungsbedarf an den Arbeitsplätzen, die von behinderten, schwerbehinderten und gleichgestellten
Beschäftigten besetzt sind, ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten einmal
jährlich bis spätestens 31.03.des laufenden Jahres zu ermitteln. Vorliegende
Ergebnisse von Belastungs- und Gefährdungsanalysen sind zu berücksichtigen.
5.2.2
Bei der Planung
von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Betriebsanlagen und sonstigen Bauten,
die die Belange von schwerbehinderten Mitarbeiter berühren, ist die SBV
hinzuziehen. Den Bedürfnissen der schwerbehinderten Mitarbeiter wird bereits
in
der Planungsphase Rechnung getragen. Die Vorschriften DIN 18024, DIN 18025 und
DIN 30600 sind zu beachten. (Anlage 1 )
5.2.3
Der konkrete
Gestaltungsbedarf nach 5.2.2 muß so frühzeitig ermittelt werden, dass eine
Einrichtung bzw. Umrüstung der Arbeitsplätze rechtzeitig erfolgen kann. Die
Einbindung des technischen Beraters des Integrationsamtes erfolgt spätestens
unmittelbar nach Abschluss der 5. Stufe des REFA-Standard- programms gemäß § 80
BetrVG nach der Entscheidung über die Investitionsmaßnahme. Die vorhandenen
Förderleistungen werden rechtzeitig vor der Gestaltung von Arbeitsplätzen und
vor der Einrichtung der Arbeitsplätze, Maschinen und Anlagen beantragt. Die
Gestaltungsmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen.
Mit
den zuständigen Rehabilitationsträgern bzw. mit dem Integrationsamt wird die
Kostenübernahme geklärt.
5.2.4 Arbeitsplatzgestaltungs-Maßnahmen
für behinderte Mitarbeiter werden dokumentiert und sind als Anlage dieser
Vereinbarung anzuhängen.
5.3 Arbeitsumfeld
5.3.1
Es werden
jährlich im Rahmen der Investitionsplanung Maßnahmen zur barrierefreien
Gestaltung der Arbeitsumgebung mit der SBV vereinbart.
5.3.2
Bei der
barrierefreien Umrüstung ist bei konkretem Anlass insbesonders zu
berücksichtigen, dass die Ein-/ Ausgänge, Toiletten, Sanitärräume, Lifte für
Menschen, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind, entsprechend erreichbar
und zugänglich gestaltet werden. Bei Neubauten ist diesen Anforderungen
zwingend Rechnung zu tragen.
5.3.3
Die Sanitär- bzw.
Sozialräume für behinderte und gesundheitsbe-
einträchtigte
Beschäftigte sind arbeitsplatznah einzurichten.
(
Bei Abschluss dieser Vereinbarung kein konkreter Fall bekannt).
5.3.4
Die Firma stellt
seinen schwerbehinderten Mitarbeitern, insbesondere denen mit dem Merkzeichen
aG sowie G, besonders gekennzeichnete Abstellflächen für deren Pkw´s in
unmittelbarer Nähe ihres Arbeitsplatzes zur Verfügung.
5.3.5 Die Betriebsvereinbarung
über die Einfahrberechtigung ins Werk ist entsprechend zu ändern.
5.3.6
Für die Vergabe
der entsprechenden Parkberechtigungen ist die Abteilung SIW in Verbindung mit
der SBV und Betriebsrat zuständig.
5.4 Arbeitsorganisation
5.4.1 Bestehende
und neu einzuführende Arbeitsabläufe und Prozesse sind den Fähigkeitsprofilen
und den Leistungsmerkmalen der schwerbehinderten Mitarbeiter entsprechend
behinderungsgerecht anzupassen. Eine Prüfung dieser erfolgt auf Anforderung des
einzelnen schwerbehinderten Mitarbeiters, der SBV, des Beauftragten des
Arbeitgebers, des BR sowie seinen Ausschüssen und des Integrationsteam.
5.4.2
Der Arbeitgeber
verpflichtet sich, alle Arbeitsplätze von schwerbehinderten Mitarbeitern
innerhalb eines Jahres behindertengerecht hinsichtlich der Raumgestaltung, des
Mobiliars und der technischen Ausstattung umzugestalten.
5.4.3
Es erfolgt eine
regelmäßige, jährliche Prüfung ( Begehung ) der eingesetzten Betriebsmittel und
Arbeitsplätze schwerbehinderter Mitarbeiter, auf medizinische und technische
Änderungen durch das Integrationsteam. Im Anschluss an die Prüfung ( Begehung)
erfolgt unter Einbeziehung des Betroffenen eine gemeinschaftliche Sitzung, in
der mögliche Mängel bzw. vorzuschlagende Änderungen beraten werden mit dem
Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Hierüber ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Integrationsteam sowie von dem betroffenen
schwerbehinderten Mitarbeiter zu unterzeichnen ist. Der betroffene
schwerbehinderte Mitarbeiter erhält ein Mitwirkungsrecht.
5.4.5 Bei der
Einführung neuer Formen der Arbeitsorganisation ( Team-, Gruppen-, Heim-, Tele-
und Projektarbeit ) sind für alle behinderten Beschäftigten die erforderlichen
technischen und/oder die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
5.4.6
Aus der Beschäftigung
in Gruppenarbeit und Teamarbeit dürfen weder gesundheitsbeeinträchtigten
Arbeitnehmern noch der Gruppe Nachteile entstehen. Gleiches gilt für die
Beschäftigung gesundheitsbeeinträchtigter und behinderter Beschäftigten in
Heim, Tele- und Projektarbeit.
5.4.7 Lohnkostenzuschüsse durch das Integrationsamt, die
infolge behinderungsbedingter Minderleistung beansprucht werden können, sind in
Anspruch zu nehmen und der betreffenden Kostenstelle gutzuschreiben.
5.5 Qualifizierung
5.5.1
Es wird ein
jährlicher Qualifizierungsplan erstellt.
5.5.2
Für sämtliche
Mitarbeiter/innen, die unter den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallen,
gelten uneingeschränkt sämtliche Bestimmungen des jew. gültigen Tarifvertrages
zur Qualifizierung.
5.5.3
Vor Beginn von
Kurzarbeitsphasen sind rechtzeitig Qualifizierungsmaßnahmen vorzusehen und
unverzüglich einzuleiten.
5.5.4 Schwerbehinderte
Mitarbeiter, SBV sowie BR werden über alle innerbetrieblichen
Personalentwicklungs- und Fortbildungsmaßnahmen durch die Personalabteilung
rechtzeitig informiert.
5.5.5 Schwerbehinderte
Mitarbeiter werden bei außerbetrieblichen durch den Arbeitgeber genehmigten
Fortbildungsmaßnahmen angemessen unterstützt und gefördert.
5.5.6
Bei Änderungen
von Fertigungsumfang/-abläufen sind rechtzeitig Qualifizierungsmaßnahmen
einzuleiten.
5.5.7
Schwerbehinderte
Frauen erhalten zum beruflichen Wiedereinstieg nach und während des
Erziehungsurlaubs ein ausreichendes Qualifizierungsangebot.
5.5.8 Bei
Neueinstellungen von schwerbehinderten Mitarbeitern ist rechtzeitig im voraus
ein entsprechender Qualifizierungsplan zu erstellen, die notwendigen
Fördergelder zu beantragen.
5.5.9
Das Gleiche gilt entsprechend bei betrieblichen Umsetzungen.
5.5.10 Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, im Rahmen der Schwer- behindertenversammlung regelmäßig
über die vorhandenen und
geplanten inner- und außerbetrieblichen Qualifizierungsprogramme für behinderte Beschäftigte zu berichten.
5.5.11
Wenn behinderungsspezifische Leistungsprobleme auftreten,
sind
frühzeitig Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen intern und extern durch den
Arbeitgeber in Absprache mit der SBV einzuleiten.
5.6 Qualifizierung für Vorgesetzte
Vorgesetzte müssen über technische Einrichtungen
und Förder-
leistungen geschult werden. Sie müssen auch
entsprechend der
Belange und dem Umgang von Menschen mit
Behinderung
geschult werden.
5.7 Arbeitszeit
5.7.1
Schwerbehinderte Mitarbeiter sind auf Wunsch von Zeiten
der
Rufbereitschaft, des Schichtdienstes, der Urlaubs- und Krankheitsvertretung
soweit betrieblich möglich durch die Firma freizustellen. Ebenso sind sie auf
Wunsch von der Leistung von Überstunden auszunehmen. Aus diesen Wünschen darf
dem schwerbehinderten Mitarbeiter in jeglicher Hinsicht kein Nachteil
entstehen.
5.7.2
Behinderte bzw.
gesundheitsbeeinträchtigte Beschäftigte, die wegen Art oder Schwere ihrer
Behinderung / gesundheitlichen Schädigung einen erhöhten Pausenbedarf haben,
erhalten zusätzliche Pausen bzw. verlängerte Pausenzeiten, unter der
Voraussetzung, dass das Integrationsamt diesem zustimmt.
5.7.3
Dem Wunsch des
schwerbehinderten Mitarbeiters auf eine Teilzeitbeschäftigung an seinem
angestammten Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes über Teilzeitarbeit und
Befristung und den entsprechenden Tarifverträgen ist wenn möglich durch die
Firma ohne Einkommenseinbuße jederzeit zu entsprechen. Die Rückkehr auf einen
Vollzeitarbeitsplatz ist auf Wunsch des Beschäftigten nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu gewährleisten.
5.7.4
Für behinderte
Mitarbeiter/innen mit schulpflichtigen Kindern sind auf Wunsch großzügige
flexible Arbeitszeitregelungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zu
vereinbaren. Dies gilt ebenfalls für Mitarbeiter/innen mit behinderten Kindern.
5.8 Rehabilitation / Prävention
5.8.1 Es werden
gesundheitsfördernde Maßnahmen für spezifische Gruppen ( z.B.
Herz-Kreislaufgeschädigte, Diabetiker, Rheumatiker, Wirbelsäulengeschädigte)
durchgeführt. Dazu wird ein Gesundheitszirkel ( Anlage 2 ) eingerichtet, der
sich mit der Gesundheitssituation der Beschäftigten befasst und dem
Integrationsteam seine Arbeitsergebnisse regelmäßig vorlegt.
5.8.2
Eine
Zusammenarbeit mit den entsprechenden Leistungsträgern (Krankenkassen, Rentenversicherungen,
Berufsgenossenschaften) ist zu gewährleisten.
5.8.3
Es wird im
konkreten Fall oder bei Bedarf ein Rehabilitationskonzept erarbeitet, das
z.B. folgendes beinhaltet:
Stufenweise Wiedereingliederung,
Rehabilitationsarbeitsplätze, innerbetriebliche berufliche
Umschulungsmaßnahmen,
Freistellung für die Dauer einer externen beruflichen
Rehabilitationsmaßnahme mit einer Wiedereinstellungszusage.
5.8.4
Beschäftigte, die
über die Lohnfortzahlung hinaus arbeitsunfähig krank sind, werden statistisch
erfasst. BR, die SBV und das Integrationsteam erhalten durch die
Personalabteilung 8-wöchig eine nach Person, Arbeitsbereich und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit aufgeteilte Auswertung bzw. eine aktuelle Auswertung. Ziel
dieser Auswertung ist die Unterstützung, Beratung und Integration
Langzeiterkrankter.
5.8.5
Wiedereingliederungsmaßnahmen
von gesundheitsbeeinträchtigten Mitarbeitern sind der SBV und dem BR
rechtzeitig anzukündigen und mit ihnen zu beraten.
5.9 Arbeitssicherheit
/ Notfallunterstützung
5.9.1 Die
Notfallmaßnahmen und Einrichtungen werden den behinderten Beschäftigten
jährlich mündlich und schriftlich im Rahmen einer Schulung bekannt gemacht. Die
Sicherheitsvorkehrungen, Alarmanlagen, Warn-, Sicherheits- und
Notausgangshinweise sowie die Sicherheitsprozeduren werden regelmäßig vom
Arbeitsschutzausschuss auf Zugänglichkeit, Erreichbarkeit und Verständlichkeit
für behinderte Beschäftigte überprüft.
5.9.2
Schwerbehinderte
Mitarbeiter stehen gefährlichen Situationen vielfach hilflos gegenüber. Dies
gilt insbesondere im Falle eines Brandes. Bei ihnen ist deshalb durch geeignete
Maßnahmen ( z.B. durch Zuordnen von Bezugspersonen, Aushändigung von Handy´s
oder von anderen technischen oder geeigneten organisatorischen Mitteln) sicher
zu stellen, dass sie bei einer eventuellen Evakuierung des Gebäudes nicht in
ihren Räumen zurückbleiben. Diese speziellen Maßnahmen sind jährlich bei
Rettungsübungen praktisch mit den Betroffenen zu üben.
5.9.3 Über Punkt 5.9.1 und 5.9.2 wird das
Integrationsteam durch den
jeweiligen
Verantwortlichen regelmäßig unterrichtet.
5.10 Berichtspflicht des Arbeitgebers
5.10.1 Die
Berichtspflicht des Arbeitgebers bleibt bei allen unternehmerischen
Entscheidungen, die diese
Integrationsvereinbarung und die Beschäftigten der Maschinenfabrik
Alfing Kessler GmbH im Sinne des SGB IX betreffen, bindend.
Ebenso
besteht Berichtspflicht bei allen personen-, verhaltens- und betriebsbedingten, präventiven Maßnahmen
entsprechend SGB IX
§
81 und § 84.1.
5.10.2
Vierteljährlich findet eine Gesprächs- und Informationsrunde der
SBV und des Arbeitgeberbeauftragten und dessen
Stellvertreter zu
den Themen der Umsetzung der Intergrationsvereinbarung,
insbesondere zur
Personalbedarfsplanung und zu Qualifizierungs-
maßnahmen statt.
6. Durchführung der Integrationsvereinbarung
6.1 Beauftragter des Arbeitgebers
6.1.1 Die
Maschinenfabrik Alfing Kessler benennt den jeweiligen Leiter/in des
Personalwesens zum Beauftragten des Arbeitgebers im Sinne des SGB IX.
6.1.2 Als seinen
Stellvertreter benennt die Maschinenfabrik Alfing Kessler den jeweiligen
Personalreferent/in der Abteilung P.
6.2 Integrationsteam
6.2.1 Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
dieser Vereinbarung
wird
ein Integrationsteam gebildet, das sich zusammensetzt aus Vertretern der SBV,
des BR, Beauftragten des Arbeitgebers, Betriebsarzt, Sicherheitsingenieur,
sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
6.2.2
Das
Integrationsteam wählt eine/n Sprecher/in und Stellvertreter/in sowie eine/n
Schriftführer/in und Stellvertreter/in.
Von
jeder Zusammenkunft ist ein Protokoll zu erstellen, das in der nächsten Sitzung
genehmigt wird.
6.2.3
Die Mitglieder
des Integrationsteams werden über gesetzliche Inhalte, z.B. SGB IX und
Vorschriften sowie die Inhalte dieser Integrationsvereinbarung zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben unverzüglich geschult.
6.2.4 Darüber
hinaus können Berater/Sachverständige aus den verschiedenen Verbänden und
Behörden geladen werden.
6.2.5
Das
Integrationsteam trifft sich mindestens vierteljährlich zur Erörterung und
Überprüfung der in der Integrationsvereinbarung benannten Ziele und Aufgaben.
6.3 Die Aufgaben des Integrationsteams
Die
Aufgaben des Integrationsteams sind:
6.3.1
Die Überwachung
der Umsetzung der Integrationsvereinbarung.
6.3.2
Die Beratung des
Arbeitgebers bezüglich der Förderung der Ausbildung und Beschäftigung
behinderter Menschen.
6.3.3
Die
Zusammenarbeit und die Beteiligung betrieblicher und außerbetrieblicher
Fachkräfte.
6.3.4
Die Erstellung
von Konzepten z.B. für betriebliche Integration und Rehabilitation.
6.3.5
Die Planung und
Koordinierung von Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen.
6.3.6
Die Begleitung
von Integrationsprojekten.
6.3.7
Das Controlling:
Laufende Überprüfung der Zielerreichung.
6.3.8
Über sämtliche
Sitzungen und Begehungen des Integrationsteams sind Protokolle anzufertigen.
6.3.9
Der/die Sprecher/in
des Integrationsteam`s berichtet in regelmäßigen Abständen im Betriebsrat, der
Schwerbehindertenversammlung, der Betriebsversammlung sowie in
Jugendversammlungen über die erreichten Ziele aus der Integrationsvereinbarung.
7.
Datenschutzklausel
7.1
Personenbezogene
Daten und Daten der Behinderung unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Diese
dürfen nicht an unbefugte Personen weitergeleitet oder bekannt gegeben werden.
Die Mitglieder des Integrationsteam`s sind durch den Arbeitgeber zum Schutz der
Sozialgeheimnisse und zum Datenschutz entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen zu verpflichten.
7.2 SGB IX §
96 und § 79 Betriebsverfassungsgesetz finden Anwendung.
7.3 Verstöße
gegen die Datenschutzklausel dieser Vereinbarung werden
entsprechend geahndet.
8 . Rechte
der Schwerbehindertenvertretung
8.1 Zur
Durchführung und Wahrung ihrer Aufgaben erhält die SBV beschränkt Zugriff ihren Aufgaben
entsprechend auf das Betriebssystem SAP Modul HR. Die entsprechende Hardware
ist bereitzustellen.
8.2
Der SBV wird das
Recht eingeräumt, sich jederzeit mit außerbetrieblichen Stellen zu beraten und
Informationen
einzuholen.
Fallen Kosten für einen Sachverständigen oder eine Beratung an, sind diese nach
Absprache mit dem Arbeitgeber
von
Arbeitgeber zu tragen.
8.3
Die SBV erhält
Schulungsanspruch laut den gesetzlichen
Bestimmungen.
9.
Beilegung von Streitigkeiten
9.1
Wird zwischen
Geschäftsleitung, BR und SBV über die Auslegung und Anwendung dieser
Integrationsvereinbarung oder einzelner Bestimmungen keine Einigung erzielt,
wird zunächst die Beilegung der Meinungsunterschiede unter Beteiligung des
Integrationsamtes gesucht.
Wird
keine Einigung erzielt, entscheidet die Einigungstelle gemäß
§
76 Absatz 5 Betriebsverfassungsgesetz.
9.2 Der
Spruch der Einigungsstelle ist für alle Betriebsparteien bindend.
9.3 Die Kosten der Einigungsstelle trägt der
Arbeitgeber.
10. Schlussbestimmungen
10.1
Diese
Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
10.2
Diese
Integrationsvereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, frühestens aber
zum 31.12.2002, gekündigt werden.
10.3
Im Falle einer
Kündigung dieser Integrationsvereinbarung wirkt diese bis zum Neuabschluss
einer entsprechenden Vereinbarung nach.
10.4
Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Integrationsvereinbarung ganz oder zum Teil nichtig oder
unwirksam sein oder werden,
so
berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die
Parteien verpflichten sich, sofort Verhandlungen über die
Bestimmungen aufzunehmen, die an die Stelle der nichtigen oder unwirksamen
Bestimmungen treten sollen.
10.5
Die
Maschinenfabrik Alfing Kessler übermittelt diese Vereinbarung nach
Unterzeichnung an die für ihren Betrieb zuständigen Arbeitsämter.
10.6
Diese
Integrationsvereinbarung wird an den betriebsüblichen
Stellen
bekannt gemacht. Darüber hinaus wird sie dem
Integrationsamt
übermittelt.
Aalen-Wasseralfingen,
07.03.2002
MASCHINENFABRIK ALFING
KESSLER GmbH
Geschäftsleitung
ppa.
______________________________ _____ ___________________
Für die
Schwerbehindertenvertretung Für den Betriebsrat
Anlage 1
DIN 18024
DIN 18025
DIN 30600
Anlage 2
Gesundheitszirkel:
SBV
BR
AG
BAD
Zu Gesprächen können
jederzeit weitere sachkundige interne und externe Berater/innen hinzu gezogen
werden.