zwischen
der Klinikum
Kempten-Oberallgäu gGmbH
vertreten
durch
den
Geschäftsführer
und
dem
Betriebsrat der Klinikum Kempten-Oberallgäu gGmbH
vertreten
durch
den
Betriebsratsvorsitzenden
und
der
Schwerbehindertenvertretung
zur
Integration von Schwerbehinderten und
Gleichgestellten
Einleitung:
A: Der Arbeitgeber hat gegenüber den schwerbehinderten Beschäftigten eine erhöhte Fürsorgepflicht, hierbei wird insbesondere auf die Einhaltung des Schwerbehindertengesetzes verwiesen.
Die Integrationsvereinbarung gem. §14b SchwbG ist eine verpflichtende Vereinbarung zwischen den abschließenden Parteien und beinhaltet Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter sowie Regelungen über die Umsetzung der getroffenen Zielvereinbarungen.
B: Aktueller Stand zur Beschäftigungspflicht gem. § 5 SchwbG gem. Gesetzesänderung vom 30.09.2000 (5 von Hundert der Arbeitsplätze) am 31.12.01
|
1. Zahl der Beschäftigten/Arbeitsplätze: |
1261 Beschäftigte / 1078 Arbeitsplätze |
|
2. Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten: |
41 (incl.Mehrfachanrechnung) |
|
3. Aktuelle Beschäftigungsquote: |
3,85 % |
In der am 23. März 2001 zwischen Vertretern des Integrationsamtes, des Arbeitgebers, dem Arbeitgeberbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung vereinbarten Zielvorgabe wurde eine Beschäftigungsquote von 4% bis Ende Mai 2002 festgelegt. Die Erhöhung soll insbesondere durch die Einbindung des Integrationsfachdienstes (igf) Kempten erreicht werden.
1. Aufgaben
des Arbeitgebers
a) Externe Stellenausschreibungen sind unverzüglich an das Arbeitsamt weiterzuleiten. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegenden Bewerbungen Schwerbehinderter ist die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang zu unterrichten, so dass ausreichend Zeit zur Prüfung und Abklärung zur Verfügung steht, ob evtl. für die/den Betroffenen Fachdienste (Technischer Dienst, Begleitende Hilfe usw.) zur Beratung hinzugezogen werden müssen.
b)
Bei externen Stellenausschreibungen ist zu
vermerken, dass Schwerbehinderte bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt
werden. Die Stellenausschreibung hat außerdem Tätigkeitsmerkmale zu enthalten,
so dass sich die/der BewerberIn sowie auch das
Arbeitsamt/igf vorab ein Bild von den Anforderungen
machen kann. Falls für die ausgeschriebene Stelle interne geeignete
schwerbehinderte BewerberInnen vorhanden sind oder
sich ein/e BewerberIn aufgrund gesundheitlicher
Einschränkungen (auch ohne Feststellung des GdB)
meldet, sind diese bevorzugt zu berücksichtigen. Von der externen Ausschreibung
einer Stelle ist abzusehen, wenn ein dafür geeignete/r schwerbehinderte/r BewerberIn innerhalb des Betriebes bereits vorhanden ist
oder ein/e BewerberIn aufgrund gesundheitlicher
Einschränkung (auch ohne Feststellung des GdB) sich
auf die interne Ausschreibung meldet.
c)
Schwerbehinderte, die sich auf eine
Ausschreibung beworben haben sind von der Personalabteilung zu einem
Vorstellungsgespräch zu laden, an dem die Schwerbehindertenvertretung
teilnimmt. Um sich ein objektives Bild über die Eignung einer/s sb Bewerberin/Bewerbers
machen zu können, ist die Schwerbehindertenvertretung
zu den Vorstellungsgesprächen aller BewerberInnen zu
laden, sobald ein sb sich unter den BewerberInnen
befindet. Die Schwerbehindertenvertretung
hat der Personalabteilung sowie dem Betriebsrat eine schriftliche Stellungnahme
zu den Bewerbungsgesprächen abzugeben. Von den Vorstellungsgesprächen ist nur
dann Abstand zu nehmen, wenn zwischen der Personalabteilung
und der Schwerbehindertenvertretung
Einvernehmen besteht, dass die/der BewerberIn für den
freien Arbeitsplatz aufgrund der fachlichen Eignung nicht in Betracht kommt.
Bei Bewerbungen Schwerbe-hinderter ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu
beteiligen, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung schriftlich
ablehnt.
d)
Bei Verhinderung der Schwerbehindertenvertretung
und deren Stellvertretung durch Urlaub/Krankheit, übernimmt ein freigestelltes
Mitglied des Betriebsrates die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung wie
unter „TOP 1 Absatz c“ beschrieben.
2. Personalplanung:
a) Die Personalabteilung hat bei zu besetzenden Stellen, insbesondere im Verwaltungsbereich zu prüfen, ob der Einsatz von Telearbeitsplätzen für Schwerbehinderte möglich ist. Hierzu wird auf die bestehende Betriebsvereinbarung über außerbetriebliche Arbeitsstätten-Telearbeit verwiesen unter Beachtung des Datenschutzgesetzes.
b) Der Arbeitgeber hat bei seiner Personalplanung in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenver-tretung und den zuständigen Fachdiensten zu prüfen, ob bei frei werdenden Stellen, bei denen länger-fristig geplant werden kann, Arbeitsplätze für Rollstuhlfahrer oder Blinde eingerichtet werden können.
c)
Allen schwerbehinderten
Beschäftigten/Gleichgestellten, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis
befinden, sind bei einer neuen Stellenbesetzung auf Antrag der/des Betroffenen
vorrangig zu berücksichtigen und zu übernehmen, wenn sie die fachlichen
Voraussetzungen erfüllen. Bei einer fehlenden fachlichen Eignung ist
abzuklären, inwieweit es möglich und vertretbar ist, durch Fort-und
Weiterbildungen die erforderliche Qualifikation zu erhalten. Diese Überlegungen
sind gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung
und fachkundigen Diensten, z.B. Integrationsamt, zu klären (Verweis auf § 4
Abs.2 SchwbG)
d)
Versetzungen:
Schwerbehinderte/gleichgestellte Mitarbeiter, die aus gesundheitlichen Gründen
den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes nicht mehr gewachsen sind, werden auf Antrag vorrangig auf einen frei
werdenden Arbeitsplatz, der ihrem Leistungsvermögen entspricht umgesetzt,
sofern sie dazu geeignet sind. Die Umsetzung wird unter der Einbindung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsarztes (Stellungnahmen der beiden
Parteien, ggf. auch Vorlage eines FA-Attestes)
sowie unter Einhaltung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates eingeleitet
und vollzogen. Bei einer fehlenden fachlichen Eignung ist abzuklären, ob durch
Fort-und Weiterbildungen der erforderliche Wissensstand erreicht werden kann.
Diese Überlegungen sind gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung
und fachkundigen Diensten, z.B. Integrationsamt, zu klären (Verweis auf § 4
Abs.2 SchwbG).
e)
Vor einer Umsetzung ist ggf. mit den
entsprechenden Fachdiensten des Arbeitsamtes (igf)
oder des Inte-grationsamtes zu prüfen, ob dem/der
Betroffenen der bisherige Arbeitsplatz durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes
oder bei Inanspruchnahme von techn. Hilfsmitteln erhalten werden kann.
3. Präventionsverpflichtung:
a) Sind am Arbeitsplatz technische Arbeitshilfen für Schwerbehinderte eingesetzt, ist bei Betriebsbegehungen und auf Antrag des/der Betroffenen zu prüfen, ob diese noch den behinderungsbedingten Anforderungen genügen. Ebenso sind Anträge für Hilfskräfte im Rahmen der „Begleitenden Hilfe“ oder für Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Form von Lohnkostenzuschüssen, die zur Ausübung der Beschäftigung wegen der Behinderung benötigt werden, zu stellen, bevor über eine Versetzung oder andere Maßnahmen nachgedacht wird.
b) Es ist darauf hinzuwirken, dass die Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter an baulichen oder technischen Hindernissen nicht scheitert. Bei Neubauten sowie größeren Um- und Erweiterungs-bauten sind die baulichen und technischen Voraussetzungen für die Beschäftigung Schwerbehinderter zu schaffen und die Vorschriften dahingehend zu beachten (z.B. behindertengerechte Toiletten in jedem Arbeitsbereich, die ohne größeren Zeit-und Wegeaufwand erreicht werden können).
4. Qualifizierungsmaßnahmen
Schwerbehinderte/Gleichgestellte sind im Hinblick auf die Erhaltung ihres Arbeitsplatzes durch interne und externe Fortbildungsmaßnahmen besonders zu fördern. Dabei ist zu beachten, dass schwerbehinderte /gleichgestellte Frauen bei der Personalplanung für höherwertige Tätigkeiten besondere Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bisherige Tätigkeit aufgrund der Behinderung nicht mehr ausgeübt werden kann und die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz erforderlich ist.
Die
Integrationsvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und kann mit
einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Halbjährlich ist ein
Ergebnisbericht und die aktuelle Zahl der sb Beschäftigten und Gleichgestellten
gem Abschnitt „ B “ vom Beauftragten des Arbeitgebers
der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat mitzuteilen und ggf. die
Zielvorgabe neu festzusetzen.
Kempten, den
.......................................
................................................ ........................................
Vertreter
des Arbeitgebers Arbeitgeberbeauftragter
................................................ .........................................
Schwerbehindertenvertretung
Betriebsrat