Betriebsvereinbarung Nr.

 

Integrationsvereinbarung

 

Zentrale Arbeitsbeziehungen/Zi/22.04.2002, 7. ___________________________________________________________________

 

 

Unter Ablösung der Betriebsvereinbarung 238 der Adam Opel AG vom 11.02.1997 wird folgende Betriebsvereinbarung zur Integration von schwerbehinderten Menschen und gesundheitlich Beeinträchtigten geschlossen.

 

 

 

A ) Allgemeiner Teil

 

 

1.         Präambel

 

Schwerbehinderte Menschen sind fester Bestandteil der Gesellschaft und damit auch des Arbeitslebens. Ihre Integration und Teilhabe in Gesellschaft und Arbeitswelt, ihre Chancengleichheit und Gleichstellung sowie die respektvolle Zusammenarbeit mit ihnen, sind wesentlicher Bestandteil der Unternehmenskultur und Tradition der Adam Opel AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen.

Die Beschäftigung und Integration schwerbehinderter Menschen ist nicht nur eine arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Verpflichtung, sondern gehört als komplexe und anspruchsvolle Aufgabe auch zu unserer gelebten Unternehmenskultur.

Behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten seit Jahrzehnten einen wesentlichen Beitrag zu unserem Unternehmenserfolg und verdienen, aufgrund dieser besonderen Leistungen vor dem Hintergrund ihrer anderen physischen und/oder psychischen Integrität, unsere Anerkennung und Unterstützung.

 

Es ist weiterhin das gemeinsame Ziel von Geschäftsleitung, Gesamtbetriebsrat, Betriebsrat und Gesamtschwerbehindertenvertretung durch die Gestaltung von Technik, Organisation und Qualifikation bestehende und zukünftige gesundheitliche Gefährdungspotentiale bei Arbeitsplätzen und Arbeitsverfahren zu minimieren. Dazu können auch präventive Maßnahmen gehören.

 

Diese Integrationsvereinbarung soll deshalb unter Berücksichtigung der betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen und Möglichkeiten des Unternehmens bzw. der einzelnen Betriebe:

 

-         die dauerhafte Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in einem sich stetig ändernden Arbeits- bzw. Produktionsprozess unterstützen.

-         unsere Unternehmenskultur für die Integrationsthematik weiter sensibilisieren.

-         betriebliche Prozesse zielorientiert entwickeln helfen, um sowohl die Teilhabe der Betroffenen am Arbeitsleben, als auch die Eigenverantwortung und Motivation des einzelnen Betroffenen für die gesundheitliche und berufliche Integration und Rehabilitation zu stärken und zu verbessern.

 

 

Dabei gehen beide Parteien davon aus, dass im Rahmen der bestehenden betrieblichen Möglichkeiten Arbeitsplätze so gestaltbar und zuzuteilen sind, dass dem in A) Punkt 2, Ziffer (2) a - e genannten Personenkreis ermöglicht wird, Kenntnisse und Fähigkeiten optimal einzusetzen und diese weiterzuentwickeln.

Damit soll auch ein Beitrag zur weiteren Verbesserung und Umsetzung der Chancengleichheit, Teilhabe und Gleichstellung für den genannten Personenkreis geleistet werden.

 

 

 

2.         Geltungsbereiche

 

Diese Vereinbarung gilt:

 

( 1 )           räumlich für die z.Zt. vertragsschließenden Gesellschaften an den Standorten Bochum, Dudenhofen, Eisenach, Kaiserslautern und Rüsselsheim.

 

( 2 )           persönlich

 

a )             Schwerbehinderte i.S.d § 2 Abs. 2 SGB IX

b )             Gleichgestellte nach §§ 2 Abs. 3, i.V.m. 68 Abs. 2 SGB IX

c )             Bergmannsversorgungsschein – Inhaber i.s.d. § 75 SGB IX

d )               Leistungsgewandelte* ältere Mitarbeiter ab dem vollendeten 50.Lebensjahr

e )               Leistungsgewandelte* Mitarbeiter, die nicht zum Personenkreis Ziffer (2) a - d gehören (Attestanten)

 

·          Unter leistungsgewandelten Mitarbeitern sind Mitarbeiter zu verstehen, bei denen ausweislich eines Attestes des

Werksärtzlichen Dienstes / Abteilung Arbeitsmedizin eine unbefristete oder längerfristig (mindestens 1 Jahr) geltende bzw. sich wiederholende Einschränkung der Einsatzfähigkeit vorliegt.

 

 

 

Soweit Attestanten gemäß e) in die Regelung des besonderen Teils miteinbezogen werden, ist dies ausdrücklich vermerkt.

 

Sofern eine Regelung ausschließlich für eine Gruppe der unter Ziffer (2) genannten Personengruppe gelten soll, wird dies ausdrücklich vermerkt.

 

 

 

 

 

 

B ) Besonderer Teil

 

 

1.           Präventionsmaßnahmen

 

 

 

1.1         Präventive Gesundheitsmaßnahmen bzw. Maßnahmen bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit des geschützten Personenkreises

 

Zur präventiven Gesundheitsförderung, zur Stabilisierung und Verbesserung der Gesundheit und insbesondere zur baldigen Rückkehr ins Arbeitsleben arbeiten der Werksärztliche Dienst / Abteilung Arbeitsmedizin der Adam Opel AG sowie die BKK-Opel unter Wahrung der originären Rechte des Mitarbeiters eng zusammen. Dies gilt soweit möglich auch für andere Krankenkassen.

 

 

 

1.2                   Betreuung von Langzeiterkrankten ab der 7. Woche (Langzeiterkrankte gehören zum Team)

 

Wenn ein Mitarbeiter auf Grund anhaltender Krankheit länger nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, braucht er die Unterstützung von Kollegen und dem Vorgesetzten. Den Kontakt zu halten, den Mitarbeiter zu unterstützen und die Rückkehr vorzubereiten, ist ab der 7. Krankheitswoche vorrangig die Aufgabe der betrieblichen Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung, dem Werksärztlichen Dienst / Abteilung Arbeitsmedizin, Schwerbehindertenvertretung, ggf. den Sozialversicherungsträgern und den Fachdiensten der Integrationsämter.

 

 

 

1.2.1             Kontaktaufnahme und Kontaktpflege

 

Es gehört zu den Personalführungsaufgaben des betrieblichen Vorgesetzten, sich nach dem Befinden des länger abwesenden Mitarbeiters zu erkundigen. Neben der Kontaktaufnahme gehört auch die Kontaktpflege zu den Führungsaufgaben. Im Gespräch kann erkannt werden, welche Unterstützung der Mitarbeiter braucht. Insbesondere ist in diesem Gespräch anzuregen, mit den zuständigen Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens Kontakt aufzunehmen. Zur Information der betrieblichen Vorgesetzten dienen insbesondere die Opel-Info-Broschüre “Langzeiterkrankte gehören zum Team” sowie der Leitfaden der BKK-Opel “Was tun bei längerer Arbeitsunfähigkeit?”.

Zu den Pflichten des Mitarbeiters gehört auch, selber den Kontakt zur Stammabteilung und zum betrieblichen Vorgesetzten zu halten.

 

 

 

1.2.2     Gesundheitliche Beratung und Betreuung

 

Bei der Betreuung von Langzeitkranken soll durch intensive Zusammenarbeit von Vorgesetzten, Werksärztlichen Dienst / Abteilung Arbeitsmedizin, Personalabteilung, SB-Vertretung, Betriebsrat, Beauftragte des Arbeitgebers, BKK-Opel bzw. anderen Krankenkassen und Reha-Behörden gemeinsam mit dem betroffenen Werksangehörigen eine schnellstmögliche Klärung der Situation mit entsprechender Hilfeleistung erreicht werden, um eine baldige Arbeitsaufnahme in der Stammabteilung zu erzielen.

Ab der 10. Krankheitswoche sollte der Vorgesetzte Kontakt mit einer der o.g. Stellen, zur Klärung hinsichtlich des weiteren Vorgehens, aufnehmen.

 

 

2.           Reha-Management der BKK-Opel*

 

Die BKK-Opel wird wie in der Vergangenheit, zum Wohle der Gesundheit ihrer Mitglieder, eine einzelfallbezogene Rehaberatung vornehmen. Hierbei können die jeweils zuständigen Stellen wie Werksärztlicher Dienst / Abteilung Arbeitsmedizin, Schwerbehindertenvertretung, niedergelassene Ärzte, Reha-Kliniken und Reha-Träger etc. mit einbezogen sein. Dazu zählt auch das BKK-Ärztenetz Rhein-Main (gilt momentan nur für Standort Rüsselsheim).

 

Bei Maßnahmen zur Rehabilitation durch die BfA / LVA wird auf Anforderung der Krankenkasse die Personalabteilung bzw. das Integrationsmanagement

( i.S.d. B) Punkt 5.3) eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung und ggf. das Ergebnis der letzten Arbeitsplatzbegehung nach Attesterstellung vorlegen.

 

Insbesondere bei der stufenweise Wiedereingliederung, der medizinischen / berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen sowie bei der Rentenantragstellung (Erwerbsminderungsrente) wird die BKK-Opel die bei ihr versicherten Mitarbeiter informieren bzw. bei der Antragstellung unterstützen. Darüber hinaus wird bei diesen Fragen auch eine enge Zusammenarbeit mit dem Werksärztlichen Dienst / Abteilung Arbeitsmedizin, dem MDK, der LVA / BfA sowie den zuständigen betrieblichen Stellen, z. B. Personalabteilung / Integrationsmanagement, der Schwerbehindertenvertretung sowie der Fachabteilung notwendig sein.

 

·          Es handelt sich hier um eine nachhaltige Absichtserklärung der BKK- Opel. Aus dieser Betriebsvereinbarung könne keine gegenseitigen Rechte oder Pflichten der BKK -Opel bzw. der vertragsschließenden Parteien oder seiner Mitarbeiter hergeleitet werden.

 

3.         Betreuung und stufenweise Wiedereingliederung

 

                        Wird einem langfristig erkrankten Mitarbeiter zur Wiedererlangung seiner vollen Arbeitsfähigkeit durch ärztliches Attest (Formblatt der gesetzlichen Krankenkasse) und werksärztliche Bestätigung eine stufenweise Wiederaufnahme seiner alten Tätigkeit empfohlen, so werden im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten die Möglichkeiten geprüft, an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Die zuständige Personalabteilung und der Fachbereich prüfen zusammen mit dem Werksärztlichen Dienst / Abteilung Arbeitsmedizin, der den Eingliederungsplan befürwortet, ob und unter welchen Bedingungen eine stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht werden kann.

                        Über das Ergebnis sind der Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung , der werksärztliche Dienst/Abteilung Arbeitsmedizin und die Krankenkasse wie bisher zu unterrichten. Sofern eine Arbeitsplatzbegehung notwendig wird, ist das Integrationsteam gem. B) Punkt 5.2 vorab zu informieren.

 

Der Wiedereingliederungsprozess soll nach Möglichkeit nicht unterbrochen werden. Ausnahmen sind möglich, wenn aus ärztlicher Sicht eine Wiederholungsphase angezeigt ist.

 

 

4.           Teilzeit

 

In diesem Zusammenhang gelten die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und des SGB IX.

Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten kann Mitarbeitern nach längerer Krankheitsphase für eine Übergangszeit vorübergehend eine Teilzeitarbeit angeboten werden.

             

 

 

5.           Arbeitseinsatz und betriebliche Möglichkeiten

 

5.1         Die notwendigen Personaldaten des Personenkreises nach A) Punkt 2, Ziffer (2) a - e werden nach den besonderen Erfordernissen dieser Gruppe gepflegt und aufbereitet. Die Schwerbehindertenvertretung erhält im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die zur Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Angaben und eine jeweils aktualisierte Auflistung der nach dem SGB IX geförderten Arbeitsplätze.

 

 

5.2         Die Sicherstellung des attestgerechten Einsatzes von geschützten Personen nach A) Punkt 2, Ziffer (2) a - e ist grundsätzlich Aufgabe des betrieblichen Vorgesetzten. In schwierigen Fällen kann auf die Initiative der Bereiche der Arbeitgeberbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung sowie der Werksärztliche Dienst / Abteilung Arbeitsmedizin und der BKK-Opel ein sog. Integrationsteam (vormals die sog. Helfergruppe) tätig werden, die über Lösungsmöglichkeiten berät. Das Integrationsteam besteht, sofern im konkreten Einzelfall erforderlich, aus:

-         dem / der zuständigen Betriebs- / Abteilungsleiter/-in

-         dem / der Beauftragten für Schwerbehinderte des Arbeitgebers

-         der SB-Vertretung

-         dem / der Bereichsbetriebsrat /-rätin

-         dem / der Ergonomiebeauftragten (sofern am jew. Standort vorhanden)

-         dem / der zuständigen Werksarzt /-ärztin, soweit erforderlich

-         dem / der Leiter /-in des Integrationsmanagement (derzeit nur in RÜ)

-         einem / einer Vertreter /-in der zuständigen Planungsabteilung

 

5.3         Teil des Integrationsteams ist grundsätzlich der Leiter Integrationsmanagement des  lokalen Integrationsbereichs. Sofern diese Begriffe in der Folge genannt werden, beziehen sie derzeit nur auf den Standort Rüsselsheim. Unter Federführung der Personalabteilung, dem Facility Management und dem Werksärztlichen Dienst / Abteilung Arbeitsmedizin sowie im Zusammenwirken mit der Schwerbehindertenvertretung, soll am Standort Rüsselsheim eine zentrale Institution „Integrationsmanagement  des Integrationsbereichs (vormals Mgm. Genesendenabteilung) geschaffen werden, die sich u.a. mit der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation schwerbehinderter und gesundheitlich beeinträchtigter Mitarbeiter /-innen befasst. Die dort zu erwartenden positiven Erfahrungen im Rahmen der Integration, der in A) Punkt 2, Ziffer (2) a - e genannten Personengruppen, sollen zukünftig auch in anderen Standorten Beachtung finden und bei der Implementierung neuer Prozesse berücksichtigt werden. Davon abweichende, standortspezifische / betriebsspezifische Regelungen sind möglich. Im übrigen wir d auf C Ziffer 1 Abs. 2 verwiesen.

 

 

5.4         Abhängig vom konkreten Einzelfall wird entweder das gesamte Integrationsteam oder nur ein Teil seiner Mitglieder tätig. Die Personalabteilungen überwachen grundsätzlich administrativ die Zuteilung geeigneter Arbeitsplätze. Soweit die Hilfestellung des Integrationsamtes bzw. seiner Fachdienste  oder anderer behördlicher Stellen sinnvoll erscheint, sollen ihre Vertreter bzw. technische Berater über den Beauftragten des Arbeitgebers bzw. die Personalabteilung in die Beratungen eingeschaltet werden. Standortspezifische Besonderheiten sind zu beachten.

 

 

5.5         Das Integrationsteam hat insbesondere die Aufgabe bei der Einrichtung und Zuweisung von neuen Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und bei der Festlegung von Arbeitsabläufen bereits im Planungsstadium die Belange der Behinderten und eingeschränkt Einsatzfähigen einzubringen. Orientierungsgrößen sind dabei grundsätzlich die am häufigsten auftretenden Arbeitseinschränkungen im jeweiligen Bereich. Dabei werden Erkenntnisse und Berichte z.B. des Werksärztlichen Dienstes / Abteilung Arbeitsmedizin, der BKK-Opel, der Berufsgenossenschaft und anderer Sozialversicherungsträger über die am häufigsten auftretenden Arbeitseinschränkungen und Krankheitsursachen ergänzend herangezogen.

 

 

5.6                  Bei neuen Projekten hat der Manufactoring Platform Direktor im Hinblick auf die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen in den jeweils betroffenen Werken, die Einbeziehung der ME-Planungsbereiche sicherzustellen. Diese unterrichten im Bedarfsfall den Beauftragten des Arbeitgebers, der das oben genannte Integrationsteam und das Integrationsamt zu Rate ziehen kann

Im Hinblick auf mögliche Fördermittel sollte frühzeitig das Integrationsamt bei Planungsaktivitäten vom Beauftragten des Arbeitgebers einbezogen werden

 

 

Damit soll erreicht werden, dass ein möglichst hoher Anteil von Mitarbeitern aus dem Kreis der geschützten Personen (A) Punkt 2, Ziffer (2) a - e) in der jeweiligen Stammabteilung bzw. in dem neuen Bereich weiterbeschäftigt werden kann. Zielgröße ist dabei grundsätzlich die Quote der Attestanten im jeweiligen Bereich oder die Anzahl der neuen Arbeitsplätze, an denen eine behinderungsgerechte Beschäftigung möglich ist. Insbesondere sollten die in D) 5. Absatz genannten Fördermöglichkeiten beachtet werden.

              Die genaue Ausgestaltung dieser Maßnahme kann lokal festgelegt werden.

 

 

5.7         Bei der Überprüfung der Auslagerung von Tätigkeiten soll ein möglicher Wegfall von Arbeitsplätzen, die zur Besetzung mit Personen gem.

     A) Punkt 2, Ziffer (2) a - e geeignet sind, besonders berücksichtigt werden.

 

 

 

6.           Betriebsbedingte Versetzungen

 

6.1         Entfallen in Folge einer Änderung der Produktionsmethoden oder durch

            Verlagerung von Tätigkeiten bzw. Operationen die Beschäftigungs-

              möglichkeiten für geschützte Personen, so ist von den betrieblichen Vorgesetzten zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz im jeweiligen eigenen Verantwortungsbereich erfolgen kann.

            Sollte dies nicht möglich sein, soll eine Beschäftigung im erweiterten

Verantwortungsbereich (Area- oder Fertigungsbereich) erfolgen. Die

Weiterbeschäftigung im Verantwortungsbereich hat in jedem Fall Vorrang

 vor einer Versetzung in einen anderen Unternehmensbereich.

 

 

6.2         Sollte die Situation erkennen lassen, dass geschützte Personen gem. A) Punkt 2, Ziffer (2) a - e nicht länger weiterbeschäftigt werden können, sind diese der Personalabteilung zu melden. In Zusammenarbeit mit Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Integrationsteam wird nach Lösungsmöglichkeiten gesucht. Ist eine Versetzung unumgänglich, sind die gesetzlichen, tariflichen und entsprechende betriebliche Vereinbarungen heranzuziehen.

              Im Rahmen der betrieblichen Umsetzungen und Versetzungen finden

              Arbeitsplatzbegehungen statt.

 

 

 

7.           Arbeitsplatzbegehung

 

7.1         Sofern ein Mitarbeiter mit einem Attest des Werksarztes am Arbeitsplatz erscheint, hat der betriebliche Vorgesetzte zu prüfen, ob ein attestgerechter Arbeitseinsatz am alten Arbeitsplatz oder im Stammbereich möglich ist.

Mit einer Rücklaufkontrolle (z.B. Formblatt Rücklaufkontrolle RÜ) wird der attestgerechte Arbeitseinsatz allen beteiligten Stellen mitgeteilt.

 

 

 

7.2         Sofern ein attestgerechter Arbeitseinsatz nicht möglich scheint, wird vom betrieblichen Vorgesetzten beim Werksärztlichen Dienst / Abteilung Arbeitsmedizin angezeigt, dass eine Arbeitsplatzbegehung notwendig ist. Integrationsmanagement, Bereichsbetriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Personalabteilung und der betroffene Mitarbeiter sind hierzu eingeladen bzw. zu informieren.

 

Nach Terminabsprache mit dem Werksärztlichen Dienst / Abteilung Arbeitsmedizin findet die Arbeitsplatzbegehung durch das Integrationsteam statt. Das Integrationsteam tritt bei Bedarf und unter Beteiligung der im Einzelfall erforderlichen Teilnehmern entsprechend der betrieblichen Notwendigkeiten zusammen. Die Teilnahme des zuständigen betrieblichen Vorgesetzten ist obligatorisch. In Vertretung muss der nächst höhere Vorgesetzte teilnehmen.

 

Sofern das Integrationsteam die vorgeschlagenen Tätigkeiten begutachtet hat, empfiehlt der Werksarzt abschließend:

 

-           ob ein Arbeitseinsatz an diesen Arbeitsoperationen im Stammbereich möglich ist oder im Hauptbereich nach weiteren Möglichkeiten gesucht werden muss.

 

Wenn der Mitarbeiter aufgrund seiner Attestierung am alten Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden kann, wird seitens des betrieblichen Vorgesetzten (Meister / Gruppenleiter) geprüft, ob ein attestgerechter Einsatz auf einem vollwertigen Arbeitsplatz im Abschnitt bzw. im Stammbereich des betrieblichen Vorgesetzten (Meister / Gruppenleiter) möglich ist. Ist dies nicht möglich, erfolgt diese Prüfung im Betriebsleiterbereich / Abteilungsleiterbereich. Sofern dies auch dort nicht möglich ist, findet eine bereichsübergreifende Prüfung im Fertigungsleiter- / Hauptabteilungs-leiterbereich statt.

 

Sobald im Hauptbereich bzw. bereichsübergreifend ein attestgerechter Arbeitsplatz gefunden wird, erfolgt eine erneute Arbeitsplatzbegehung auf Veranlassung des Vorgesetzten nur, wenn beim Arbeitseinsatz Probleme entstehen bzw. der weitere attestgerechte Einsatz gefährdet ist oder fraglich erscheint.

 

 

7.3         Sofern ein attestgerechter Arbeitseinsatz trotz dieser Bemühungen nicht möglich erscheint, entscheidet das Integrationsteam unter Einbeziehung der Empfehlung des Werksarztes und in Absprache mit der Fachabteilung abschließend:

 

-                      ob ein Arbeitseinsatz* im “Betrieblichen Integrationsbereich“

                     (vormals Genesendenabteilung) möglich ist.

 

* Hierzu gehören u.a. die Wiedereingliederung von Langzeitkranken am Standort Bochum. Standortspezifische  Besonderheiten sind hier zu beachten.

 

-           ob weitere individuelle Maßnahmen unter Einbeziehung der Personalabteilung notwendig sind.*

 

* Unberücksichtigt hiervon können individuelle Maßnahmen i.S.d. §§ 84 ff. SBG IX eingeleitet werden.

 

In Ausnahmefällen können weitere Arbeitsplatzbegehungen notwendig sein. Details können in lokalen Absprachen geregelt werden. Standortspezifische Besonderheiten sind zu beachten.

 

 

7.4         Innerbetrieblich freie Arbeitsplätze*, auf denen Mitarbeiter des geschützten Personenkreises eingesetzt werden können, werden in Absprache und auf Empfehlung mit dem Integrationsteam bzw. -management vergeben.

* i.d.R. vom Integrationsamt geförderte Arbeitsplätze gem. § 81 SGB IX

 

Offene Stellen aus der Administration werden zunächst dem Integrationsmanagement gemeldet. (nur in RÜ)

Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte eingesetzt sind, sollen, sofern der konkrete Arbeitsplatz erhalten bleibt, wieder mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzt werden!

 

 

 

8.           Soziale Integration

 

Bestimmte Personengruppen (z.B. schwerstbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, schwerbehinderte Auszubildende, Gehörlose) bedürfen im Hinblick auf ihre Integration einer besonderen Beachtung.

 

Das Integrationsteam wird in Absprache mit dem Integrationsamt regelmäßig bei den o.g. bestimmten Personengruppen besondere Begehungen und einen Erfahrungsaustausch vornehmen. Es werden diesbezüglich bestimmte Zielgruppen mit dem Integrationsamt aufgesucht.

 

Darüber hinaus findet im Bedarfsfall ein Treffen zwischen dem Integrationsteam und den Integrationsfachdiensten, die bestimmte Personengruppen betreuen, statt. Dort soll ein Erfahrungsaustausch erfolgen.

 

 

            Einstellung, Fortbildung und Umschulung

 

8.1         Einstellungen von schwerbehinderten Menschen werden entsprechend der gesetzlichen Maßgaben des SGB IX beachtet. Details hierzu können lokal geregelt werden. Sowohl bei der Auswahl als auch im Falle anstehender Übernahmen von Auszubildenden ist zu prüfen, inwieweit die Beschäftigung von schwerbehinderten Jugendlichen möglich ist. Zu diesem Zweck sind gegebenenfalls vorab Kontakte mit den zuständigen Stellen der Arbeitsämter bzw. Integrationsämter aufzunehmen.

 

 

8.2         Die geschützten Personen nach A) Punkt 2, Ziffer (2) a – c werden, wenn sie die Voraussetzungen zur Teilnahme erfüllen und die betriebliche Notwendigkeit besteht, bei fach- und sachbezogenen betrieblichen Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen bevorzugt berücksichtigt.

8.3         Zur Teilnahme an außerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen, sofern sie ihren Hintergrund in der gesundheitlichen Beeinträchtigung haben und der Verbesserung der Einsatzfähigkeit im Unternehmen dienen, können geschützte Personen nach A) Punkt 2, Ziffer (2) a – d im Rahmen der bestehenden Regelungen beurlaubt werden oder im gegenseitigen Einverständnis aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Das Unternehmen verpflichtet sich die betroffene Person wieder einzustellen, sofern zum Zeitpunkt der Wiederbewerbung die wirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens dies zulassen und ein entsprechender freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt maximal für einen Zeitraum von 6 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Beginns des Ausscheidens. Die Rechte aus einer etwaigen unverfallbaren Altersversorgung bleiben erhalten, wenn die betroffene Person innerhalb von zwei Jahren zurückkehrt. Ebenso bleiben die Rechte aus der bis zu ihrem Ausscheiden zurückgelegten Betriebszugehörigkeit erhalten. Der Wiedereinstellungsanspruch umfasst nach Möglichkeit eine Tätigkeit im neuen Beruf. Sollte ein geeigneter, freier Arbeitsplatz nicht vorhanden sein, erstreckt sich der Wiedereinstellungsanspruch lediglich auf einen freien Arbeitsplatz, der mit früheren Tätigkeiten vergleichbar ist. Eine Einzelfallprüfung kann in Ausnahmefällen für die Betroffenen der Gruppe A) Punkt 2, Ziffer (2) a – e vorgenommen werden.

 

8.4         In Management-Basisseminaren, Gruppensprecher-Seminaren und Meisterlehrgängen sind die Themen „Situation der Schwerbehinderten und Gleichgestellten“ sowie „Aufgaben und Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung“ als Lehrgangsbestandteil aufzunehmen. An der Erarbeitung der Seminarinhalte ist die Schwerbehindertenvertretung beratend zu beteiligen.

 

8.5         Auswahlverfahren für betriebliche Fortbildungs- und Entwicklungs- maßnahmen sind so zu gestalten, dass der geschützte Personenkreis nicht benachteiligt wird.

 

 

 

C ) Betieblicher Integrationsbereich

 

 

1.           Einrichtungen

 

Geschäftsleitung, Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung haben auf Grundlage enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit und Verantwortung das gemeinsame Ziel, die Beschäftigung und Integration des geschützten Personenkreises durch die Zukunftssicherung des „Betrieblichen Integrationsbereichs“ (Genesendenabteilung) zu gewährleisten. Standortspezifische Besonderheiten sind hier zu berücksichtigen.

 

Nähere Einzelheiten können lokal, z.B. in einer Rahmenabsprache zum Betrieblichen Integrationsbereich, geregelt werden.

 

 

D )       Baumaßnahmen und Fördermittel

 

 

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen, DIN-Normen und Bauvorschriften sowie der wirtschaftlichen und betrieblichen Belange des Unternehmens, sollte die barrierefreie Teilhabe von schwerbehinderten Menschen (z.B. Seh- und Gehbehinderte, Rollstuhlfahrer) bei Baumaßnahmen berücksichtigt werden.

 

 

Unter barrierefreiem Bauen ist das Bauen ohne größere Hindernisse wie    z.B. Treppen oder Absätze, schwergängige Türen, Bordsteine oder Schranken zu verstehen.

Sollte dies nicht möglich sein (z.B. durch unverhältnismäßig hohe Kosten für Umbauten), sind Ausgleichmaßnahmen (z.B. Aufzüge / elektrische Türöffner etc.) in Betracht zu ziehen.

 

Dies bedeutet, dass bereits in der Planungsphase von Neu- , Um- und Erweiterungsbauten sowie Verkehrswegen die Bedürfnisse des behinderten gerechten Bauens im Rahmen des Möglichen einbezogen werden sollten.

 

Im Rahmen von Neu-, Um-, und Erweiterungsbauten kann sich die Schwerbehindertenvertretung bei den zuständigen Bauabteilungen über die entsprechenden Planungen und die Durchführungen des behinderten gerechten Bauens informieren. Sie kann Stellungnahmen abgeben und sich      zur Beratung einbringen.

 

Für Baumaßnahmen, Einrichtungen, Neu- bzw. Umgestaltungen von Arbeitsplätzen und Anschaffungen von Arbeitshilfen können finanzielle Mittel des Landeswohlfahrtverbandes / Integrationsamtes in Anspruch genommen werden, sofern durch diese Maßnahmen Beschäftigungsmöglichkeiten von behinderten Menschen neu geschaffen, gesichert oder verbessert werden.

 

Ansprechpartner ist der Beauftragte des Arbeitgebers gemäß § 98 SGB IX.

 

 

 

 

E )       Ergonomie

 

            Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat gehen gemeinsam davon aus, dass die gute ergonomische Planung und Ausgestaltung sowie die optimale Besetzung der Arbeitsplätze unmittelbare Auswirkungen auf Qualität und Produktivität der Arbeit haben. Allen Maßnahmen zur Verbesserung ergonomischer und gesundheitsrelevanter Faktoren kommen daher besondere Bedeutung zu. Dabei erfordern Alters- und Gesundheitsstruktur der Belegschaft sowie veränderte Organisationsformen besondere Bemühungen für den unter A) Punkt 2, Ziffer (2) a - e genannten Personenkreis.

Es besteht Einigkeit darüber, dass keine zusätzlichen administrativen Abläufe geschaffen, sondern vorhandene Systeme genutzt werden sollen. Soweit möglich sollen diese Abläufe verbessert und vereinfacht werden. Soweit Mehrkosten durch Maßnahmen entstehen, sind die Möglichkeiten der Kompensation, unter Berücksichtigung der durch die Maßnahme erzielten Einsparungen, gemeinsam zu überprüfen.

 

Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat sind sich einig, dass hinsichtlich Ergonomie eine gesonderte Betriebsvereinbarung getroffen wird, da hiervon nicht nur der hier benannte Personenkreis betroffen sein wird.

 

 

 

F )       Schlussbemerkung

 

Zur Umsetzung dieser Vereinbarung arbeiten die in § 99 SGB IX genannten Personen, Vertretungen, Behörden und Ämter eng und vertrauensvoll zusammen.

Einmal jährlich wird sich die zur Implementierung und Verhandlung dieser Betriebsvereinbarung entstandene Arbeitsgruppe zusammenfinden, um einen Erfahrungsaustausch vorzunehmen.

 

 

 

G )       In Kraft treten

 

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem 1.5.2002 in Kraft.

 

Diese Betriebsvereinbarung ist beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündbar und entfaltet keine Nachwirkung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

 

Rüsselsheim 28.03.2002

 

 

 

Für die Adam Opel AG                                        Für den Gesamtbetriebsrat der        

                                                                            Adam Opel AG

 

 

 

Norbert Küpper                                                    Klaus Franz

 

 

                                                                                       

  Für die Konzern – und Gesamt-

  schwerbehindertenvertretung der 

  Adam Opel AG

 

 

 

  Bernhard Grunewald

 

 

 

Es folgen die ebenfalls vertragsschließenden Parteien:

Für die Geschäftsleitungen:

 

 

________________________

Christian Möller

Arbeitsdirektor

Der Opel Powertrain GmbH

 

________________________

Dave Gibbons

Geschäftsführer der Opel Eisenach GmbH

 

________________________

Michael Heuß

Geschäftsführer der GM-Fiat Worldwide

Purchasing Opel Germany GmbH

 

 

_________________________

Bob Socia

Geschäftsführer der GM-Fiat Worldwide

Management Services GmbH

 

 

 

Für die Betriebsräte:

Rüsselsheim:

 

 

_____________________________

Klaus Franz

 

Bochum:

 

______________________

Peter Jaszczyk

 

Kaiserslautern:

 

____________________

Alfred Klingel

 

Opel Eisenach GmbH

 

_____________________

Harald Lieske