Suchtkrankheiten

Die Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren (Hamm) nimmt für die Bundesrepublik 2,5 Mio. Alkoholkranke, 800.000 Medikamentenabhängige und 100.000 Drogenabhängige an.

Im Arbeitsleben wird der Anteil von alkoholkranken Mitarbeitern auf 5% aller Beschäftigten geschätzt. Weitere 10% der Erwerbstätigen gelten als alkoholgefährdet.

Auch wenn der Begriff "Sucht" gebräuchlich ist, drückt "Abhängigkeit" die Problematik besser aus. Die Abhängigkeit kann durch folgende Kriterien gekennzeichnet sein:

Wesentliches Merkmal dieser Abhängigkeit - auch im Sinne einer Krankheit - ist der Kontrollverlust. Das Weitertrinken etwa geschieht automatisch und ist nicht mehr vom Willen gesteuert.

Nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit liegt eine Alkoholkrankheit vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsum zu körperlichen und/oder psychischen Schäden geführt hat. Die GdB-Bewertung wird vom Ausmaß des Organschadens und seiner Folgen (z. B. Leberschaden) und/oder vom Ausmaß der Abhängigkeit und der suchtspezifischen Persönlichkeitsänderung bestimmt. Bei nachgewiesener Abhängigkeit mit Kontrollverlust und erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit ist der Gesamt-GdB aufgrund der Folgen des chronischen Alkoholkonsums nicht niedriger als 50 zu bewerten. Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung durchgeführt worden, muß eine Heilungsbewährung abgewartet werden (im allgemeinen 2 Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdB von 30 anzunehmen, es sei denn, daß der Organschaden einen noch höheren GdB bedingt.

Eine Drogenabhängigkeit liegt nach den genannten Anhaltspunkten vor, wenn ein chronischer Gebrauch von Rauschmitteln zu einer körperlichen und/oder psychischen Abhängigkeit mit entsprechender psychischer Veränderung und sozialen Einordnungsschwierigkeiten geführt hat. Der Grad der Behinderung ist je nach psychischer Veränderung und sozialen Anpassungsschwierigkeiten auf mindestens 50 einzuschätzen. Ist wegen der Drogenabhängigkeit eine Entziehungsbehandlung durchgeführt worden, muß auch hier wie bei der Alkoholabhängigkeit eine Heilungsbewährung abgewartet werden.

Es liegt auf der Hand, daß die Auswirkungen des Alkohol- oder Drogenkonsums auf das Arbeitsleben schwerwiegend sind. Schon bei einem Blutalkoholspiegel von 0,8 Promille kann die Konzentration deutlich eingeschränkt und die Reaktionszeit deutlich verlängert sein. Bei Drogenabhängigen, die überwiegend zum injizierten Heroin weitere Präparate konsumieren, kommt es in kurzer Zeit zur Verwahrlosung und körperlichen Verelendung.

Die Alkoholkrankheit kann sich über einen längeren Zeitraum entwickeln, die Übergänge vom "normalen" Trinkverhalten zum Alkoholmißbrauch sind fließend. Obwohl sich Verhaltensauffälligkeiten wie häufige Kurzerkrankungen, Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, fehlerhafte Leistungen und Alkoholgeruch am Arbeitsplatz häufen, fehlt die Krankheitseinsicht. Stellen Vorgesetzte und Kollegen einen Zusammenhang zwischen diesem Fehlverhalten und dem Alkohlkonsum fest, dürfen die Betroffenen keinesfalls "gedeckt" werden. Übersehen und Vertuschen sind falsch verstandene Kollegialität und fügen den Alkoholkranken im Sinne eines Co-Alkoholismus weiteren Schaden zu. Die Auffälligkeiten müssen in einer sachlichen Atmosphäre angesprochen werden. Auf Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten müssen Sanktionen folgen. Der Leidensdruck ist durch konkrete Angebote von Hilfen zu ergänzen. Dies kann durch innerbetriebliche Suchthilfen oder durch die Vermittlung an Suchtberatungsstellen oder Selbsthilfegruppen geschehen. Im Rahmen der begleitenden Hilfe kann die Hauptfürsorgestelle ein Konzept mit den betrieblichen Fachdiensten, Ärzten, Kliniken und Selbsthilfegruppen erarbeiten. Gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung können innerbetriebliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses angeregt werden. Entscheidend ist bei allem die Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen. Im Rahmen einer Gesamttherapie kann bei Alkoholkranken nach einer stationären Akutbehandlung (Entgiftung) eine mehrmonatige Entwöhnungsbehandlung in einer Fachklinik notwendig sein.

Die Entwöhnungsbehandlung Drogenabhängiger findet regelmäßig in kleineren Therapieeinrichtungen für die Dauer von ca. 12 Monaten statt.

Zu den angemessenen Reaktionen, die den Verhaltensauffälligkeiten eines Abhängigkeitskranken folgen müssen, kann die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz gehören, wenn mit der bisherigen Tätigkeit etwa infolge der Wirkung des Alkohols auf das zentrale Nervensystem ein zu großes Risiko verbunden ist. Muß die Hauptfürsorgestelle im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes - sei es bei einer Änderungskündigung oder bei einer Beendigungskündigung - eingeschaltet werden, hat sie einerseits einen bestehenden Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung und andererseits auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Für die zu treffende Entscheidung ist die Prognose von großer Bedeutung. Diese hängt ihrerseits von der überzeugenden Bereitschaft der Betroffenen ab, sich helfen zu lassen und an der notwendigen Behandlung aktiv mitzuarbeiten.