Kommentar zum SGB IX § 73
Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe sinken ständig, wodurch es immer schwieriger wird, Menschen mit Behinderungen durch finanzielle und sachliche Mittel genügend im Arbeitsmarkt zu integrieren.
Einer der Gründe ist sicherlich die Reduzierung der Ausgleichsabgabe im Jahre 2004 von 6% auf 5%.
Heute möchte ich Ihnen jedoch auch einen weiteren Grund benennen, den Arbeitgeber teilweise weidlich ausnutzen.
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Definition des Arbeitsplatzes.
Der Begriff des Arbeitsplatzes wird in § 73 SGB IX definiert, ebenso wird beschrieben, welche Stellen nicht als Arbeitsplatz anzurechnen sind.
Dabei liegt der Knackpunkt liegt dabei in § 73 Absatz 2 Punkt 7.
Hier heißt es
..Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden...
7. Personen, deren Arbeits- Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeilarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.
Hieraus resultierend verfahren manche Arbeitgeber folgendermassen:
1.Es wird keine Ersatzkraft eingestellt, weil die Stelle abgebaut wird...
2.Aufgabengebiete werden intern verlagert...
3.Andere Mitarbeiter bekommen die Aufgaben teilweise übertragen, sodaß die Arbeitsbelastung grenzwertig wird.
Punkt 1 wird vornehmlich benutzt bei befristeter Rente und hauptsächlich bei Altersteilzeit im Blockmodell bei der Freistellungsphase. Die Arbeitgeber gehen davon aus, dass a) Altersteilzeit-"Beschäftigte"in der Freistellungsphase nicht wieder zurückkommen, wovon sie ja ausgehen können, da ja ein Altersteilzeitzeitvertrag vorliegt.
Ebenso wird bei Rentnern auf Zeit davon ausgegangen, dass diese nicht wieder zurück an ihren Arbeitplatz kommen, da man ja auch weiß, dass die Rente meist verlängert wird, bis zum Altersrentenantritt. Sollte dieser befristete Rentner wider aller Erwartung doch in das Arbeitsleben zurückkehren, wird pro Forma ein Arbeitsplatz angeboten. Meist gibt es jedoch dann keinen Arbeitplatz mehr bei den vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen.
Bei Elternzeit besteht zwar der Anspruch auf einen Arbeitsplatz bei der Rückkehr, aber nicht genau auf den gleichen.
So widerspricht wohl die Handlungsweise der Arbeitgeber, diese nicht arbeitenden schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten weiterhin als Arbeitsplatz anzurechnen und damit auch bei der Ausgleichsabgabe einfließen zu lassen, dem Sinne des SGB IX. Diese Lücke des Gesetzes sollte baldigst geschlossen werden.
Jürgen Schmitt
Vorsitzender LAK Behindertenpolitik ver.di BaWü